Aufklärung, Spitalwahl und Operationsbericht · Stand: August 2026

Unterlagen rund um eine Operation

Der Aufklärungsbogen wird meistens unterschrieben, wenn die Entscheidung längst gefallen ist – dabei ist er das einzige Papier, das den Eingriff überhaupt erlaubt.

Einwilligung, ambulant oder stationär, Spitalwahl. Diese Seite zeigt, welche Unterlagen vor einer Operation entstehen, welche danach, worauf Sie ein Recht haben und was Sie aktiv verlangen müssen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

In 30 Sekunden
  • Ohne Einwilligung ist ein Eingriff widerrechtlich.
  • Schriftform verlangt das Gesetz dafür nicht.
  • Bei schweren Eingriffen: drei Tage Bedenkzeit.
  • 19 Eingriffsgruppen sind grundsätzlich ambulant.
  • Sie wählen frei unter den Listenspitälern.
  • Operationsbericht: Sie können ihn verlangen.
Kurzantwort:

Vor einer Operation entstehen Aufklärungsprotokoll und Einwilligung, allenfalls eine Kostengutsprache; danach Operationsbericht, Austrittsbericht, Medikationsplan und ein allfälliges Arbeitsunfähigkeitszeugnis. Auf die Unterlagen nach dem Eingriff haben Sie ein Einsichts- und Kopierecht, aber keinen Anspruch darauf, dass man sie Ihnen unaufgefordert aushändigt. Verlangen ist deshalb der entscheidende Schritt.

Was ist die informierte Einwilligung? Sie ist die Zustimmung zu einem Eingriff, die Sie geben, nachdem Sie über Nutzen, Risiken und Alternativen aufgeklärt wurden. Der Grund liegt tiefer, als der Aufklärungsbogen vermuten lässt: Nach Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung der Persönlichkeit nur dann nicht widerrechtlich, wenn eine Einwilligung, ein überwiegendes Interesse oder das Gesetz sie rechtfertigt. Ohne wirksame Einwilligung – oder einen der wenigen gesetzlichen Rechtfertigungsgründe wie den Notfall nach Art. 379 ZGB – ist ein Schnitt juristisch eine Persönlichkeitsverletzung, so gut er auch gemeint war.

Typischer Irrtum

„Ich habe unterschrieben, damit ist alles abgedeckt.“ Der Bogen ist ein Beweismittel, keine Gültigkeitsvoraussetzung. Entscheidend ist, ob Sie rechtzeitig, angemessen und verständlich aufgeklärt wurden – nicht, ob eine Unterschrift auf dem Formular steht.

Aufklärung und Einwilligung

Die Pflicht zur Aufklärung ergibt sich aus zwei Richtungen. Im Privatspital und in der Privatpraxis gilt Auftragsrecht: Nach Art. 398 Abs. 2 OR haftet die beauftragte Person für getreue und sorgfältige Ausführung. Im öffentlichen Spital gilt kantonales öffentliches Recht. Die kantonalen Patientengesetze formulieren die Pflicht fast wortgleich: rechtzeitig, angemessen und in verständlicher Form über Vor- und Nachteile, Risiken und mögliche Alternativen.

Das Bundesgericht hat den Kern schon 1991 festgehalten (BGE 117 Ib 197): Die Ärztin ist verpflichtet, über Art und Risiken der in Aussicht genommenen Behandlungsmethoden aufzuklären, und bei risikoreichen Eingriffen ausführlicher als bei kleinen. Je grösser der Eingriff, desto weiter reicht die Pflicht.

„Über die typischen Risiken wurde ich aufgeklärt.“

Was das heisst

Aufgeklärt werden muss über Risiken, die dem Eingriff eigen sind – auch über seltene, wenn sie schwer wiegen. Ein Standardsatz auf dem Bogen ersetzt das Gespräch nicht. Wenn Sie sich an ein Risiko nicht erinnern, halten Sie das nach dem Gespräch schriftlich fest.

„Erweiterung des Eingriffs nach Befund“

Was das heisst

Während der Operation kann sich zeigen, dass mehr nötig ist als geplant. Kantonale Patientengesetze erlauben eine Ausdehnung nur zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung oder eines schwerwiegenden Nachteils und nur nach Ihrem mutmasslichen Willen. Was Sie ausdrücklich ablehnen, darf auch dann nicht gemacht werden.

„Verzicht auf Aufklärung“

Was das heisst

Sie dürfen auf die Aufklärung verzichten, wenn Sie die Einzelheiten nicht hören wollen. Dieser Verzicht muss schriftlich bestätigt werden. Er ist Ihr Recht, nicht ein Weg, das Gespräch abzukürzen.

Eine im Gesetz festgeschriebene Bedenkzeit gibt es nicht – wohl aber eine Regel aus der Bundesgerichtspraxis. Bei einem Eingriff ohne besondere Schwere müssen Sie spätestens einen Tag vorher aufgeklärt sein, bei schweren oder risikoreichen Eingriffen mindestens drei Tage vorher (Urteil 4P.265/2002 vom 28. April 2003). Eine Aufklärung erst am Vorabend ist bei einem planbaren Eingriff unzulässig, und während dieser Bedenkzeit sollten Sie grundsätzlich noch nicht hospitalisiert sein.

Aus der Praxis In vielen Unterlagen fällt auf, dass Aufklärungsgespräch und Unterschrift dasselbe Datum tragen wie der Eingriff. Bei einem planbaren Eingriff ist das nach der Bundesgerichtspraxis ein Mangel – und praktisch heisst es: Sie haben unterschrieben, als der Saal schon reserviert war.

Zwei Aufklärungen laufen übrigens nebeneinander und werden oft verwechselt. Die chirurgische Aufklärung betrifft den Eingriff selbst, die anästhesiologische das Narkoseverfahren mit eigenen Risiken und eigener Einwilligung. Beide finden meist an verschiedenen Tagen und mit verschiedenen Personen statt. Wenn Ihnen eine der beiden fehlt, fehlt sie wirklich – sie ersetzen einander nicht.

Und noch etwas gehört zur Aufklärung, was viele nicht erwarten: die Kosten. Bei einer urteilsunfähigen Person nennt Art. 377 ZGB ausdrücklich Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten als Inhalt der Information an die vertretungsberechtigte Person. Für urteilsfähige Patientinnen ergibt sich dasselbe aus dem kantonalen Patientenrecht. Wer eine Zusatzversicherung hat, sollte hier besonders genau nachfragen.

Wenn Sie urteilsunfähig sind, entscheidet nicht die Familie im Allgemeinen, sondern eine Reihenfolge. Art. 378 ZGB nennt zuerst die in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person, dann den Beistand mit Vertretungsrecht, danach Ehegatten, Lebenspartner, Nachkommen, Eltern und Geschwister – und bei den letzten drei nur, wenn sie regelmässig und persönlich Beistand leisten. Wie Sie das im Voraus regeln, steht auf Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung.

Ambulant oder stationär

Seit 2019 gibt es eine Liste von Eingriffen, die grundsätzlich ambulant durchzuführen sind. Sie begann mit sechs Gruppen, umfasste seit 2023 18 Gruppen aus acht Fachgebieten und wurde auf den 1. Januar 2026 um eine Gruppe am Ellenbogen sowie weitere Eingriffe an den Füssen erweitert – seither sind es 19 Gruppen. Geregelt ist das in Art. 3c der KLV und in deren Anhang 1a.

Ambulant vor stationär: der Entscheidungsweg Steht Ihr Eingriff auf Anhang 1a? nein wie bisher entschieden ja Grundsatz: ambulant Ausnahmekriterium erfüllt → stationär ohne Extra-Gutsprache kein Kriterium besondere Gutsprache vorgängig nötig Über die Durchführungsart entscheidet am Ende die operierende Ärztin – die Kriterienliste ist nicht abschliessend.

Der Weg entscheidet nicht über die Behandlung, sondern darüber, wer sie bezahlt.

Steht Ihr Eingriff auf der Liste, übernimmt die Grundversicherung die stationäre Durchführung nur, wenn eine ambulante Durchführung wegen besonderer Umstände nicht zweckmässig oder nicht wirtschaftlich ist. Solche Umstände nennt Anhang 1a Ziffer II, etwa ein Alter bis drei Jahre, eine Herzinsuffizienz über NYHA II, eine COPD über GOLD II, eine therapeutische Antikoagulation oder eine fortgeschrittene Niereninsuffizienz. Trifft keines zu, braucht es vorgängig eine besondere Gutsprache Ihres Versicherers.

FachgebietBeispiele aus der ListeSeit
AugenKatarakt-Operation2023
BewegungsapparatHandchirurgie, Kniearthroskopie, Metallentfernung2019 bis 2023
Bewegungsapparat, neudefinierte Eingriffe an Ellenbogen und Füssen1. Januar 2026
GefässeVarizen (2019), perkutane Angioplastie (2023)2019 bis 2023
Allgemein- und ViszeralchirurgieHämorrhoiden und Leistenhernie (2019), Nabelhernie und Analfistel (2023)2019 bis 2023
HNOTonsillen und Adenoide2019

Zwei Einschränkungen gehören dazu, damit die Liste nicht schwerer wirkt, als sie ist. Die Kriterienliste ist nicht abschliessend, es können also weitere Umstände eine stationäre Durchführung rechtfertigen. Und auch wenn ein Kriterium erfüllt ist, darf ambulant operiert werden: Entscheid und Verantwortung für die Art der Durchführung liegen bei der operierenden Ärztin. Daneben führen mehrere Kantone eigene Listen, die über die Bundesliste hinausgehen.

Praxisbeispiel

Ambulant heisst nicht billiger für Sie. Bei einem ambulanten Eingriff tragen Sie Franchise und Selbstbehalt auf die volle Rechnung; stationär beteiligt sich der Kanton zu mindestens 55 Prozent an den Kosten, dafür kommt der Spitalbeitrag von 15 Franken pro Tag dazu. Was am Ende günstiger ist, hängt an Ihrer Franchise.

Operationsbericht oder Austrittsbericht, den Sie nicht lesen können?Sie können ihn hochladen und schriftlich erklärt zurückbekommen – ohne Termin, ohne Abo.
Operationsbericht verstehen – CHF 24 →

Welches Spital Sie wählen dürfen

Für die ambulante Behandlung wählen Sie nach Art. 41 Abs. 1 KVG frei unter allen zugelassenen Leistungserbringern, die für Ihre Krankheit geeignet sind. Für die stationäre Behandlung gilt Abs. 1bis: freie Wahl unter den Spitälern auf der Liste Ihres Wohnkantons oder des Standortkantons. Versicherer und Wohnkanton zahlen höchstens zum Tarif eines Listenspitals Ihres Wohnkantons.

Vorher

„Ich lasse mich im Spital operieren, das mir empfohlen wurde. Was das kostet, sehe ich dann auf der Rechnung.“

Nachher

„Ich habe vor dem Eingriff schriftlich bestätigen lassen, dass das Spital auf der Liste steht und dass ausser Franchise, Selbstbehalt und CHF 15 pro Tag nichts dazukommt.“

Wichtig ist die Grenze der Grundversicherung: Sie deckt nach Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG den Aufenthalt entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung. Halbprivat und privat sind Zusatzversicherung und unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz, nicht dem KVG. Und eine Regel gilt ohne Ausnahme: Kostenbeteiligungen dürfen nach Art. 64 Abs. 8 KVG nicht versichert werden. Keine Zusatzversicherung darf Ihnen Franchise, Selbstbehalt oder Spitalbeitrag abnehmen.

Wenn Sie ein Hausarzt- oder HMO-Modell gewählt haben, kann Ihre Wahl im Einvernehmen mit dem Versicherer eingeschränkt sein. Die gesetzlichen Pflichtleistungen bleiben in jedem Fall versichert, aber der Weg dorthin führt dann über die vereinbarte erste Anlaufstelle.

Unterlagen vor dem Eingriff

Vor der Operation entstehen mehrere Dokumente, und nur bei zweien davon hat die Klinik eine klar geregelte Pflicht Ihnen gegenüber. Die übrigen sind Praxis – nützlich, aber nicht einklagbar.

Welche Unterlagen wann vor der Operation entstehen Sprechstunde Indikation, Terminvorschlag Aufklärung Protokoll und Einwilligung Voruntersuchung Labor, EKG, Anästhesiegespräch Eintritt Kosteninformation, Patientenverfügung Eingriff danach beginnt die zweite Liste Die beiden roten Punkte sind die Momente, in denen Sie etwas unterschreiben – und in denen Fragen noch etwas ändern.

Zwischen Aufklärung und Eintritt liegt der Zeitraum, den das Gesetz mit „rechtzeitig“ meint.

  • Aufklärungsprotokoll und Einwilligungserklärung, chirurgisch und anästhesiologisch getrennt
  • Information über die voraussichtlich selbst zu tragenden Kosten, auf Verlangen schriftlich
  • Frage nach Patientenverfügung und vertretungsberechtigter Person
  • Vorbefunde, Bildgebung, Laborwerte und EKG
  • Aktuelle Medikamentenliste samt Blutverdünnern
  • Allfällige Kostengutsprache bei einem Listeneingriff ohne Ausnahmekriterium
  • Zusatzversicherungsausweis bei halbprivater oder privater Abteilung

Die Kosteninformation ist keine Höflichkeit. Kantonale Patientengesetze verpflichten die Institution ausdrücklich, Sie beim Eintritt über die selbst zu tragenden voraussichtlichen Kosten zu orientieren und dies auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Verlangen Sie diese Bestätigung, wenn eine Zusatzversicherung im Spiel ist – dort entstehen die Überraschungen.

1

Vor dem Gespräch

Fragen aufschreiben, Medikamentenliste ausdrucken lassen.

2

Im Gespräch

Alternativen, Risiken und Erholungszeit ansprechen, Notizen machen.

3

Nach dem Gespräch

Kopie des unterschriebenen Bogens und die Kosteninformation verlangen.

Unterlagen nach dem Eingriff

Nach der Operation entstehen die Dokumente, die Sie später am dringendsten brauchen – beim Hausarzt, in der Reha, bei einer Versicherung, manchmal Jahre danach. Und hier liegt der wichtigste Unterschied der ganzen Seite: Sie erhalten sie nicht automatisch, Sie können sie verlangen.

Was kommt von selbst, was müssen Sie verlangen Kommt von selbst ✓ Bericht an die weiterbehandelnde Ärztin ✓ Rechnungskopie im Tiers payant ✓ Kosteninformation beim Eintritt ✓ Austrittsgespräch (Praxis, keine Rechtspflicht) Grundlage: Art. 42 KVG, kantonales Patientenrecht Müssen Sie verlangen → Operationsbericht → Anästhesieprotokoll → Medikationsplan bei Austritt → Pflegedokumentation und Bildgebung Grundlage: Einsichts- und Kopierecht

Die rechte Spalte ist der Grund, warum viele Menschen Jahre später feststellen, dass sie ihre eigenen Unterlagen nie hatten.

Wer den Bericht dann in der Hand hält und nur Fachsprache sieht, findet auf arztbrief-verstehen.ch die passende Erklärseite. Verlangen Sie den Operationsbericht am besten beim Austrittsgespräch, nicht Monate danach. Wie ein solches Gesuch aussieht, welche Frist gilt und was es kosten darf, steht ausführlich auf Krankengeschichte anfordern. Geht es weiter in eine Rehabilitation, hilft die Übersicht Unterlagen für die Reha.

Frau B.Knieoperation, spätere Anmeldung bei der Versicherung

Die Situation: Zwei Jahre nach einer Kniearthroskopie verlangt eine Versicherung den Operationsbericht. Frau B. hat nur den Austrittsbrief. Die Klinik verlangt ein schriftliches Gesuch mit Ausweiskopie und liefert nach knapp vier Wochen.

Was hilft: Sie hätte den Bericht beim Austritt in zwei Minuten bekommen. Nachträglich kostete es ein Gesuch, eine Ausweiskopie und Wartezeit – während die Frist der Versicherung lief.

Verlangen Sie Operationsbericht und Medikationsplan, solange Sie noch im Haus sind.

Die Rechnung lesen

Seit dem 1. Januar 2026 wird ambulant nicht mehr nach TARMED abgerechnet, sondern nach TARDOC und ambulanten Pauschalen. Der Bundesrat hat die Tarifstrukturen im April und die Anpassungen im November 2025 genehmigt. Wenn Ihre Rechnung anders aussieht als eine von 2024, ist das der Grund. Im stationären Bereich ändert sich nichts: dort gelten weiterhin SwissDRG, TARPSY und für die Rehabilitation ST Reha.

Was auf der Rechnung stehen mussGrundlage
Detailliert und verständlichArt. 42 Abs. 3 KVG
Im Tiers payant unaufgefordert eine Kopie an SieArt. 42 Abs. 3 KVG
Codierte Diagnosen und ProzedurenArt. 42 Abs. 3bis KVG
Stationär: Anteile von Kanton und Versicherer gesondertArt. 42 Abs. 3 KVG
Art, Dauer und Inhalt der Behandlung nachvollziehbar dargestelltArt. 59 Abs. 4 KVV

Franchise, Selbstbehalt und Spitalbeitrag finden Sie übrigens nicht auf der Spitalrechnung, sondern auf der Leistungsabrechnung Ihres Versicherers. Ein zweiter Punkt fällt vielen erst beim genauen Hinsehen auf: Auf der Rechnung stehen codierte Diagnosen und Prozeduren. Das sind die Schlüssel, nach denen abgerechnet wird, und sie sagen manchmal mehr über den Eingriff aus als der Austrittsbrief. Wer sie entschlüsselt, versteht auch, warum eine bestimmte Position auf der Rechnung steht.

Der Satz „unaufgefordert eine Kopie“ ist wertvoller, als er klingt. Im System des Tiers payant geht die Rechnung an den Versicherer, und viele Menschen sehen nie, was ihre Behandlung gekostet hat. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass Ihnen die Kopie zugestellt wird – ohne dass Sie danach fragen müssen. Versicherer und Leistungserbringer dürfen vereinbaren, dass die Kasse diese Kopie zustellt, auch elektronisch.

Zweitmeinung

Ein eigenes „Recht auf Zweitmeinung“ steht nirgends im KVG. Es folgt aus etwas Einfacherem: Sie wählen für die ambulante Behandlung frei unter den zugelassenen Leistungserbringern, und eine medizinisch begründete Zweitkonsultation ist damit eine gewöhnliche Pflichtleistung – mit Franchise und Selbstbehalt, ohne Kostengutsprache. Das Bundesamt für Gesundheit empfiehlt sie ausdrücklich vor einem nicht dringenden chirurgischen Eingriff.

Das hilft
  • Vorbefunde und Bildgebung mitnehmen
  • Die geplante Operation genau benennen lassen
  • Nach Alternativen ohne Eingriff fragen
  • Bei eingeschränkter Wahl vorher die Überweisung klären
Besser vermeiden
  • Ohne Unterlagen zur Zweitmeinung gehen
  • Den Termin erst nach dem Operationsdatum suchen
  • Die erste Ärztin nicht informieren
  • Zwei Meinungen sammeln und keine Frage stellen

Die Grenze steht in Art. 41 Abs. 4 KVG: In einem Modell mit eingeschränkter Wahl kann eine Überweisung nötig sein. Klären Sie das vorher mit Ihrer Kasse, sonst bleibt die Rechnung der Zweitmeinung bei Ihnen.

Ihren Operationsbericht verstehen

Der Dienst dahinter ist arztbrief-verstehen.ch – die Spezialseite für genau diese Dokumentart. Der Knopf führt direkt zum Upload-Formular dort.

1

Bericht hochladen

Foto oder PDF genügt – auch mehrseitig.

2

Auswertung wird erstellt

Ihr Bericht wird Abschnitt für Abschnitt durchgegangen.

3

Erklärung als PDF

Befund, Vorgehen und Nachbehandlung im Klartext.

4

Zustellung per E-Mail

Mit persönlichem Zugangslink, sieben Tage gültig.

Ihr Operationsbericht Schritt für Schritt erklärt

Befund, Vorgehen, verwendetes Material und die Nachbehandlung.

Fachbegriffe in Alltagssprache

Anatomische Bezeichnungen und Abkürzungen verständlich übersetzt.

Wichtige Aussagen klar eingeordnet

Was im Bericht Routine ist und was besonders erwähnt wird.

Vorbereitete Rückfragen fürs Arztgespräch

Fragen zur Nachkontrolle, die Sie mitnehmen können.

Vertraulich behandelt

Ihr Bericht wird nicht weitergegeben und nicht veröffentlicht.

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Kein Ersatz für ärztliche Behandlung

Keine Diagnose, keine Therapieempfehlung, keine Beurteilung des Operationserfolgs.

CHF 24einmalig, kein Abo · Zustellung per E-Mail
Operationsbericht verstehen – CHF 24 →

dokumentenhilfe.ch ist ein Wegweiser: Das Formular liegt auf arztbrief-verstehen.ch, dort werden Ihr Dokument und Ihre Angaben verarbeitet.

Häufige Fragen zu den Unterlagen rund um eine Operation

Muss die Einwilligung zu einer Operation schriftlich sein?

Nein. Eine gesetzliche Schriftform gibt es nicht. Der Aufklärungsbogen ist ein Beweismittel, keine Gültigkeitsvoraussetzung. Entscheidend ist, dass Sie rechtzeitig, angemessen und verständlich über Vor- und Nachteile, Risiken und Alternativen aufgeklärt wurden und danach genug Bedenkzeit hatten.

Wie viel Bedenkzeit steht mir vor einem Wahleingriff zu?

Im Gesetz steht keine Frist, in der Bundesgerichtspraxis schon: Bei einem Eingriff ohne besondere Schwere müssen Sie spätestens einen Tag vorher aufgeklärt sein, bei schweren oder risikoreichen Eingriffen mindestens drei Tage vorher. Eine Aufklärung erst am Vorabend ist bei einem planbaren Eingriff unzulässig.

Was bedeutet ambulant vor stationär für meine Operation?

Steht Ihr Eingriff auf der Liste in Anhang 1a der KLV, zahlt die Grundversicherung die stationäre Durchführung nur, wenn ein Ausnahmekriterium erfüllt ist. Sonst braucht es vorgängig eine besondere Gutsprache. Seit 1. Januar 2026 gehören Eingriffe am Ellenbogen und an den Füssen dazu; die Liste umfasst damit 19 Gruppen.

Bekomme ich den Operationsbericht automatisch?

Nein. Der Bericht geht an die weiterbehandelnden Ärztinnen und Ärzte. Sie haben ein Einsichts- und Kopierecht in Ihre Patientendokumentation und können den Bericht verlangen. Am einfachsten ist das beim Austrittsgespräch, solange Sie noch im Haus sind.

Darf ich mich in einem Spital ausserhalb meines Kantons operieren lassen?

Ja, sofern es auf der Spitalliste Ihres Wohnkantons oder des Standortkantons steht. Versicherer und Wohnkanton zahlen dann höchstens zum Tarif eines Listenspitals Ihres Wohnkantons. Steht das Spital auf keiner der beiden Listen, braucht es medizinische Gründe und ausser im Notfall eine Bewilligung Ihres Wohnkantons.

Zahlt die Krankenkasse eine Zweitmeinung?

Eine medizinisch begründete ambulante Zweitkonsultation ist eine gewöhnliche Pflichtleistung, mit Franchise und Selbstbehalt und ohne Kostengutsprache. Grundlage ist die freie Wahl unter den zugelassenen Leistungserbringern nach Art. 41 Abs. 1 KVG. In Modellen mit eingeschränkter Wahl kann eine Überweisung nötig sein.

Vertrauen & Transparenz

Diese Seite erklärt, welche Unterlagen rund um eine Operation entstehen, worauf Sie ein Recht haben und was Sie aktiv verlangen müssen. Sie dient der Orientierung und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Massgebend sind Art. 28, 377 bis 379 ZGB, Art. 398 OR, die Art. 25, 41, 42 und 64 KVG, Art. 3c und Anhang 1a der KLV, das Patientenrecht Ihres Kantons sowie die Bundesgerichtspraxis zur Aufklärung. Die Angaben haben den Stand August 2026.

dokumentenhilfe.ch ist ein Wegweiser und kein medizinischer Dienst. Über Indikation und Durchführung entscheidet Ihre Ärztin, über die Leistungspflicht Ihr Versicherer. Einen konkreten Bericht erklärt arztbrief-verstehen.ch.

Für wen geeignet

Für Menschen vor oder nach einem geplanten Eingriff, die wissen wollen, welche Papiere zählen und was sie verlangen dürfen.

Was erklärt wird

Aufklärung und Einwilligung, ambulant vor stationär, Spitalwahl, Unterlagen vor und nach dem Eingriff, Rechnung und Zweitmeinung.

Was bewusst nicht angeboten wird

Keine medizinische Beurteilung, keine Einschätzung eines Behandlungsfehlers, keine Vertretung gegenüber Spital oder Versicherer.

Grenzen der Angaben

Patientenrechte sind kantonal geregelt; Formulierungen und Zuständigkeiten unterscheiden sich von Kanton zu Kanton.

Operationsbericht verstehen – CHF 24 →