Auskunftsrecht, Frist und Kosten · Stand: August 2026

Krankengeschichte anfordern

Ihre Krankengeschichte gehört inhaltlich Ihnen, körperlich der Praxis – und genau aus diesem Missverhältnis entstehen die meisten Auseinandersetzungen darum.

Ein schriftliches Gesuch, 30 Tage, meist kostenlos. Diese Seite zeigt, welches Gesetz für Ihre Praxis oder Ihr Spital gilt, was in Ihr Gesuch gehört und was Sie tun können, wenn die Herausgabe verweigert wird.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

In 30 Sekunden
  • Sie haben ein Recht auf Einsicht und Kopie.
  • Privatpraxis: Bundesrecht, 30 Tage, kostenlos.
  • Öffentliches Spital: kantonales Recht.
  • Das Gesuch geht grundsätzlich schriftlich raus.
  • Eine Verweigerung ist zu begründen.
Kurzantwort:

Sie können Ihre Krankengeschichte mit einem schriftlichen Gesuch beim behandelnden Leistungserbringer verlangen. Bei einer Privatpraxis oder Privatklinik gilt Art. 25 des Datenschutzgesetzes: Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen und kostenlos erteilt. Bei einem öffentlichen Spital gilt stattdessen das Datenschutz- und Patientenrecht Ihres Kantons, mit eigenen Fristen und teils eigenen Gebühren.

Was ist die Krankengeschichte? Sie ist die vollständige Dokumentation Ihrer Behandlung: Anamnese, Verlaufseinträge, Befunde, Laborwerte, Bildgebung, Operations- und Austrittsberichte, Medikation, Pflegedokumentation und Korrespondenz. Man nennt sie auch Patientendossier oder Patientendokumentation. Gemeint ist immer dasselbe: alles, was über Sie festgehalten wurde.

Typischer Irrtum

„Die Akte gehört der Praxis, also darf ich sie nicht haben.“ Beides stimmt zugleich. Die Papiere gehören dem Leistungserbringer, der sie aufbewahren muss. Die Daten darin betreffen Sie – und deshalb haben Sie Anspruch auf Auskunft und auf Kopien.

Welches Gesetz für Sie gilt

Bevor Sie schreiben, klären Sie eine einzige Frage: Ist der Empfänger privat oder öffentlich? Davon hängen Frist, Kosten und Rechtsweg ab. Das Bundesgesetz über den Datenschutz gilt nach Art. 2 Abs. 1 nur für private Personen und Bundesorgane. Kantonale Organe – und dazu gehören öffentliche Spitäler – unterstehen den kantonalen Datenschutzgesetzen. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte sagt das ausdrücklich.

Welches Recht für Ihr Gesuch gilt Wer hat Ihre Akte? privat oder öffentlich? Privatpraxis, Privatklinik Bundesgesetz über den Datenschutz Frist: in der Regel 30 Tage Kosten: grundsätzlich keine Ausnahme: höchstens CHF 300 Rechtsweg: Zivilgericht, kostenfrei Öffentliches Spital Kantonales Datenschutz- und Patientenrecht Frist: kantonal, oft 30 Tage Kosten: kantonal, teils Gebühr Rechtsweg: Verfügung und Rekurs Im Zweifel schreiben Sie beide Grundlagen ins Gesuch – das kostet nichts und schliesst nichts aus.

Dieselbe Frage, zwei Rechtsordnungen: Die Trägerschaft entscheidet, nicht das Schild an der Tür.

Neben dem Datenschutzrecht bestehen zwei weitere Grundlagen, auf die Sie sich stützen können. Aus dem Auftragsrecht folgt die Rechenschaftspflicht: Nach Art. 400 Abs. 1 OR ist die beauftragte Person schuldig, auf Verlangen jederzeit über ihre Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Und der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB trägt denselben Anspruch aus einer anderen Richtung.

Die kantonalen Patientengesetze regeln es zusätzlich, teils grosszügiger als der Bund. In Bern etwa muss die Fachperson Einsicht in alle Behandlungsunterlagen gewähren und diese erläutern; die Einsichtnahme ist dort ausdrücklich unentgeltlich. In Basel-Stadt und in Zürich besteht ein ausdrücklicher Anspruch auf eine Kopie der Dokumentation. In Zürich wird für Kopien aus der Dokumentation von Spitälern und bewilligten Pflegebetten allerdings eine kostendeckende Gebühr verlangt.

So stellen Sie das Gesuch

Das Gesuch ist grundsätzlich schriftlich zu stellen; mündlich geht es nur, wenn die Praxis einverstanden ist. Elektronisch ist zulässig. Eine Begründung braucht es nicht: Sie müssen nicht sagen, wozu Sie Ihre Akte wollen. Was die Praxis verlangen darf, ist ein Identitätsnachweis – sie muss angemessene Massnahmen zur Identifizierung treffen, und Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet.

1

Empfänger bestimmen

Praxis, Klinik oder Patientenadministration des Spitals.

2

Gesuch schreiben

Name, Geburtsdatum, Behandlungszeitraum, Rechtsgrundlage.

3

Nachweis beilegen

Ausweiskopie, bei Vertretung eine Vollmacht.

4

Frist notieren

30 Tage ab Eingang – das Datum festhalten.

Aufbau eines Gesuchs um Herausgabe der Krankengeschichte Empfänger, genau bezeichnet Betreff: Auskunftsbegehren nach Art. 25 DSG Name, Geburtsdatum, Adresse, Behandlungszeitraum Umfang: vollständige Kopie der Dokumentation, inklusive Bildgebung und Pflegedokumentation Form: als PDF · Beilage: Ausweiskopie Ort, Datum, Unterschrift Diese zwei Zeilen entscheiden, wie viel zurückkommt. Kein Grund nötig: Sie müssen nicht sagen, wozu.

Der rote Block ist der Unterschied zwischen drei Arztberichten und der vollständigen Akte.

  • Ihr vollständiger Name, Geburtsdatum und Adresse
  • Der Zeitraum oder die Behandlung, um die es geht
  • Der ausdrückliche Satz, dass Sie eine vollständige Kopie verlangen
  • Der Hinweis, dass Bildgebung und Pflegedokumentation dazugehören
  • Die gewünschte Form: Papier, PDF oder Datenträger
  • Eine Kopie Ihres Ausweises
  • Ihre Unterschrift und das Datum
Aus der Praxis Wir sehen immer wieder Gesuche, die nur „die Unterlagen“ verlangen. Zurück kommen dann drei Arztberichte. Schreiben Sie ausdrücklich, dass Sie die vollständige Dokumentation wollen, und zählen Sie auf, woran Sie denken – das erspart eine zweite Runde und eine zweite Wartezeit.

Ein nützlicher Zusatz für schwierige Situationen steht in Art. 25 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes: Gesundheitsdaten können Ihnen mit Ihrer Einwilligung durch eine von Ihnen bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. Wenn Sie befürchten, dass Ihnen Einzelheiten ohne Erklärung zusetzen, können Sie den Weg über Ihre Hausarztpraxis wählen. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte stellt zudem einen amtlichen Musterbrief zum Auskunftsrecht bereit.

Vorher

„Bitte senden Sie mir meine Unterlagen zu. Freundliche Grüsse.“

Nachher

„Gestützt auf Art. 25 DSG verlange ich eine vollständige Kopie meiner Patientendokumentation vom 3. Mai 2019 bis heute, einschliesslich Verlaufseinträgen, Befunden, Bildgebung und Pflegedokumentation, als PDF. Ausweiskopie liegt bei.“

Die Akte ist da – und Sie verstehen nur die Hälfte?Sie können die Unterlagen hochladen und schriftlich erklärt zurückbekommen – ohne Termin, ohne Abo.
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Frist und Kosten

Im Geltungsbereich des Bundesrechts ist die Lage klar geregelt. Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt; die Verordnung präzisiert: 30 Tage seit Eingang des Begehrens. Lässt sich das nicht einhalten, muss Ihnen die neue Frist mitgeteilt werden. Auch eine Verweigerung, Einschränkung oder ein Aufschub sind innerhalb dieser 30 Tage mitzuteilen.

PunktRegelGrundlage
Fristin der Regel 30 Tage, ab Eingang des GesuchsArt. 25 Abs. 7 DSG, Art. 18 Abs. 1 DSV
Kostengrundsätzlich kostenlosArt. 25 Abs. 6 DSG
Ausnahmebei unverhältnismässigem Aufwand höchstens CHF 300Art. 19 Abs. 2 DSV
VorabinformationBetrag vorher mitteilen, 10 Tage BedenkzeitArt. 19 Abs. 3 DSV
Verzichtauf das Auskunftsrecht kann nicht im Voraus verzichtet werdenArt. 25 Abs. 5 DSG
Form des Gesuchsgrundsätzlich schriftlich, mündlich nur mit Einverständnis; elektronisch zulässigArt. 16 Abs. 1 und 3 DSV

Die 300 Franken sind eine Obergrenze für einen Ausnahmefall, kein Tarif. Verlangt jemand eine Beteiligung, muss er Ihnen den Betrag vorher mitteilen; danach haben Sie zehn Tage Zeit, das Gesuch zu bestätigen oder zurückzuziehen. Die Verbindung der Ärztinnen und Ärzte FMH beschreibt es in ihrem Infoletter genauso: grundsätzlich kostenlos, ausnahmsweise bei sehr umfangreichen Dossiers höchstens 300 Franken, und die Absicht muss vorgängig mitgeteilt und begründet werden können.

Wichtig zu wissen: Diese Obergrenze bindet nur Verantwortliche unter dem Bundesrecht. Für ein öffentliches Spital gilt sie nicht. Im Kanton Zürich verlangt das Patientengesetz für Kopien aus Spitaldokumentationen ausdrücklich eine kostendeckende Gebühr, während das kantonale Informations- und Datenschutzgesetz für Gesuche um eigene Personendaten keine Gebühr vorsieht. Fragen Sie deshalb vorher nach, was auf Sie zukommt.

Eine gesetzliche Frist nennen die kantonalen Patientengesetze von Zürich, Bern und Basel-Stadt übrigens nicht. Sie ergibt sich dort erst über das kantonale Datenschutzrecht – im Kanton Zürich sind es ebenfalls 30 Tage.

Was in der Akte steht

Der Umfang des Auskunftsrechts ist grösser, als viele erwarten. Nach Art. 25 Abs. 2 DSG gehören nicht nur die Daten selbst dazu, sondern auch der Bearbeitungszweck, die Aufbewahrungsdauer, die Herkunft der Daten und die Empfänger. Sie erfahren also auch, wohin Ihre Daten gegangen sind.

„Verlaufseintrag“ oder „Dekurs“

Was das heisst

Die laufenden Notizen zu jeder Konsultation, oft stark abgekürzt und in Stichworten. Sie sind Teil der Dokumentation und gehören zur Auskunft. Gerade hier steht häufig, was in keinem Bericht auftaucht.

„Fremdbefunde“

Was das heisst

Berichte anderer Ärztinnen und Institutionen, die in Ihrer Akte liegen. Sie betreffen Sie und gehören dazu. Wer sie erstellt hat, bewahrt sie zwar zusätzlich selbst auf – das entbindet die anfragende Stelle aber nicht davon, ihre Kopie herauszugeben.

„Pflegedokumentation“

Was das heisst

Die täglichen Einträge des Pflegepersonals: Vitalwerte, Mobilität, Schmerzangaben, Ereignisse in der Nacht. Bei einem Spitalaufenthalt ist das oft der umfangreichste Teil – und der einzige, der den Verlauf Tag für Tag zeigt.

Genau an dieser Stelle beginnt das eigentliche Problem. Sie bekommen einen Stapel oder eine PDF-Datei mit Hunderten von Seiten in einer Sprache, die für Fachleute geschrieben wurde. Wenn Sie einzelne Berichte daraus einordnen wollen, helfen die Erklärseiten von arztbrief-verstehen.ch weiter, etwa zu Laborwerten oder zu einem Befund.

Wo das Einsichtsrecht endet

Das Recht ist weit, aber nicht unbegrenzt. Nach Art. 26 DSG darf die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn das vorsieht, namentlich um ein Berufsgeheimnis zu schützen, wenn überwiegende Interessen Dritter es erfordern oder wenn ein Gesuch offensichtlich unbegründet oder querulatorisch ist. Jede Verweigerung ist zu begründen.

Das gehört dazu
  • Verlaufseinträge und Befunde
  • Bildgebung und Laborwerte
  • Berichte anderer Stellen in Ihrer Akte
  • Angaben zu Herkunft und Empfängern der Daten
Das kann eingeschränkt sein
  • Daten über Drittpersonen
  • Persönliche Aufzeichnungen ausserhalb der Dokumentation, je nach Kanton
  • Angaben, die ein Berufsgeheimnis verletzen würden
  • Akten Verstorbener für Angehörige

Bei den persönlichen Notizen lohnt ein genauer Blick, weil die Kantone es unterschiedlich halten. Bern nimmt persönliche Aufzeichnungen der Fachperson, die nicht Bestandteil der eigentlichen Behandlungsdokumentation sind, ausdrücklich aus. Zürich und Basel-Stadt kennen diese Ausnahme nicht. Die pauschale Behauptung, Notizen seien immer geschützt, trifft also nicht zu.

Wer für eine andere Person handelt, braucht eine Grundlage. Urteilsfähige Personen üben ihre Persönlichkeitsrechte selbstständig aus – auch minderjährige. Bei Urteilsunfähigkeit gilt die Reihenfolge der vertretungsberechtigten Personen, und die vertretungsberechtigte Person ist über alle wesentlichen Umstände zu informieren.

Nach dem Tod

Das Arztgeheimnis endet nicht mit dem Tod. Das Bundesgericht hat 2025 bestätigt, dass es auch gegenüber Angehörigen gilt und eine Entbindung ein klar überwiegendes Interesse voraussetzt – die blosse Vermutung eines Behandlungsfehlers genügt nicht. Angehörige erben das Einsichtsrecht nicht; sie brauchen eine behördliche Entbindung vom Berufsgeheimnis. Im Kanton Zürich entscheidet darauf die Gesundheitsdirektion, ausdrücklich zurückhaltend.

Wenn die Herausgabe verweigert wird

Passiert nichts oder kommt eine Absage, hängt Ihr nächster Schritt wieder an der Trägerschaft. Bei einer Privatpraxis führt der Weg über das Zivilgericht, und das Verfahren ist bemerkenswert niederschwellig gebaut.

Zwei Rechtswege bei verweigerter Akteneinsicht Privatpraxis, Privatklinik 1. Schriftlich erinnern, Frist setzen 2. Begründung verlangen 3. Klage nach Art. 32 Abs. 2 DSG vereinfachtes Verfahren, ohne Streitwert keine Gerichtskosten 4. Anzeige beim EDÖB möglich Öffentliches Spital 1. Schriftlich erinnern, Frist setzen 2. Begründete Verfügung verlangen 3. Rekurs bei der kantonalen Instanz bei Kantonsspitälern oft die Direktion des Regierungsrates 4. Kantonale Datenschutzstelle Der EDÖB führt Aufsicht und eröffnet Untersuchungen – er verschafft Ihnen die Akte aber nicht selbst.

Der Zivilweg beim privaten Träger ist gerichtskostenfrei – das ist der Grund, warum eine ruhige schriftliche Erinnerung oft schon genügt.

Die Zivilprozessordnung nimmt Verfahren nach dem Datenschutzgesetz ausdrücklich von den Gerichtskosten aus, sowohl in der Schlichtung als auch im Entscheidverfahren, und stellt die Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 25 DSG ohne Rücksicht auf den Streitwert ins vereinfachte Verfahren. Ein Hinweis darauf im Erinnerungsschreiben wirkt erfahrungsgemäss besser als jede Drohung.

Beim öffentlichen Spital verlangen Sie eine begründete Verfügung. Erst damit haben Sie etwas in der Hand, das anfechtbar ist. Wer die Rekursinstanz ist, sagt Ihnen die Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung – wie Sie eine solche Belehrung lesen, steht auf Ablehnung verstehen.

Aufbewahrung und das EPD

Wie lange Ihre Akte überhaupt existiert, ist keine Bundesfrage. Eine allgemeine bundesrechtliche Aufbewahrungsfrist für Krankengeschichten gibt es nicht. Die oft genannten zehn Jahre stammen aus dem Obligationenrecht und betreffen Geschäftsbücher, nicht Patientenakten. Geregelt wird es kantonal, und die Unterschiede sind erheblich.

WoAufbewahrungsfristBesonderheit
Zürich, Spital und Praxis10 Jahre nach der letzten BehandlungSpitäler und bewilligte Pflegebetten können auf 30, mit dem Archiv auf 50 Jahre verlängern
Bernmindestens 20 JahrePflicht besteht auch nach Praxisaufgabe weiter
Basel-Stadt10 Jahre nach Abschluss der Behandlung
Blut und Blutprodukte30 Jahrebundesrechtlich, Rückverfolgbarkeit nach Heilmittelgesetz

Nach einem Unfall gelten daneben eigene Meldepflichten und Fristen, die auf Unterlagen bei Unfall stehen. Daraus folgt eine praktische Regel: Wenn eine Behandlung für Sie langfristig Bedeutung haben könnte – wegen einer Versicherung, einer Rente oder einer späteren Diagnose – holen Sie die Unterlagen, solange es sie gibt. Zehn Jahre klingen lang und sind schnell vorbei.

Das elektronische Patientendossier ersetzt das alles nicht. Es ist heute freiwillig: Für seine Eröffnung braucht es Ihre schriftliche Einwilligung, Sie können sie jederzeit ohne Begründung widerrufen, und niemand kann Sie verpflichten, Daten daraus zugänglich zu machen. Es enthält nur die Dokumente, die Gesundheitsfachpersonen dort einstellen – die eigentliche Krankengeschichte bleibt beim Leistungserbringer.

Eine Totalrevision ist unterwegs. Der Bundesrat hat im November 2025 die Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über das elektronische Gesundheitsdossier verabschiedet; die zuständige Kommission hat ihre Beratung im August 2026 abgeschlossen, die Behandlung im Nationalrat ist für die Herbstsession 2026 vorgesehen. Vorgesehen ist eine automatische Eröffnung mit Widerspruchsrecht, operativ frühestens 2030. Heute gilt das noch nicht.

Ihre Krankengeschichte verstehen

Der Dienst dahinter ist arztbrief-verstehen.ch – die Spezialseite für genau diese Dokumentart. Der Knopf führt direkt zum Upload-Formular dort.

1

Unterlagen hochladen

Foto oder PDF genügt – auch mehrseitig.

2

Auswertung wird erstellt

Ihre Unterlagen werden Abschnitt für Abschnitt durchgegangen.

3

Erklärung als PDF

Diagnosen, Befunde und Verlauf im Klartext.

4

Zustellung per E-Mail

Mit persönlichem Zugangslink, sieben Tage gültig.

Ihre Krankengeschichte Abschnitt für Abschnitt erklärt

Verlaufseinträge, Befunde und Berichte in verständlicher Sprache.

Fachbegriffe in Alltagssprache

Abkürzungen, Laborwerte und Diagnosecodes übersetzt.

Wichtige Aussagen klar eingeordnet

Was Routine ist und was im Verlauf besonders erwähnt wird.

Vorbereitete Rückfragen fürs Arztgespräch

Fragen zu Stellen, die im Text offenbleiben.

Vertraulich behandelt

Ihre Unterlagen werden nicht weitergegeben und nicht veröffentlicht.

!
Kein Ersatz für ärztliche Behandlung

Keine Diagnose, keine Therapieempfehlung, keine Beurteilung eines Behandlungsfehlers.

CHF 24einmalig, kein Abo · Zustellung per E-Mail
Krankengeschichte verstehen – CHF 24 →

dokumentenhilfe.ch ist ein Wegweiser: Das Formular liegt auf arztbrief-verstehen.ch, dort werden Ihr Dokument und Ihre Angaben verarbeitet.

Häufige Fragen zum Anfordern der Krankengeschichte

Habe ich ein Recht auf meine Krankengeschichte?

Ja. Bei einer Privatpraxis oder Privatklinik stützt sich das auf Art. 25 des Datenschutzgesetzes, bei einem öffentlichen Spital auf das kantonale Datenschutz- und Patientenrecht. Daneben tragen die Rechenschaftspflicht nach Art. 400 OR und der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB denselben Anspruch.

Wie lange darf die Praxis für die Herausgabe brauchen?

Nach Art. 25 Abs. 7 DSG wird die Auskunft in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt, gerechnet ab Eingang Ihres Gesuchs. Lässt sich das nicht einhalten, muss Ihnen die neue Frist mitgeteilt werden. Die kantonalen Patientengesetze von Zürich, Bern und Basel-Stadt nennen selbst keine Frist.

Was darf eine Kopie meiner Akte kosten?

Bei privaten Leistungserbringern ist die Auskunft grundsätzlich kostenlos. Nur bei unverhältnismässigem Aufwand darf eine Beteiligung von höchstens 300 Franken verlangt werden, und der Betrag muss Ihnen vorher mitgeteilt werden. Bei öffentlichen Spitälern gilt diese Obergrenze nicht, dort entscheidet kantonales Recht.

Muss ich begründen, wozu ich meine Akte brauche?

Nein. Das Auskunftsrecht steht Ihnen ohne Begründung zu, und auf das Recht kann nicht im Voraus verzichtet werden. Das Gesuch ist aber grundsätzlich schriftlich zu stellen, und der Leistungserbringer darf angemessene Massnahmen zu Ihrer Identifizierung treffen.

Bekommen Angehörige nach einem Todesfall Einsicht?

Nicht ohne Weiteres. Das Arztgeheimnis endet nicht mit dem Tod und gilt auch gegenüber Angehörigen. Es braucht eine behördliche Entbindung vom Berufsgeheimnis und ein klar überwiegendes Interesse; die blosse Vermutung eines Behandlungsfehlers genügt nach der Rechtsprechung nicht.

Wie lange werden Krankengeschichten aufbewahrt?

Das ist kantonal geregelt und unterschiedlich: In Zürich und Basel-Stadt zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, in Bern mindestens zwanzig Jahre. Eine allgemeine Bundesfrist gibt es nicht. Für Aufzeichnungen zu Blut und Blutprodukten gelten dagegen bundesrechtlich dreissig Jahre.

Vertrauen & Transparenz

Diese Seite erklärt, wie Sie Ihre Krankengeschichte anfordern, welche Frist gilt, was es kosten darf und was bei einer Verweigerung möglich ist. Sie dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend sind Art. 2, 25, 26, 32 und 49 des Datenschutzgesetzes, Art. 16, 18 und 19 der Datenschutzverordnung, Art. 400 OR, Art. 28 ZGB, Art. 3 EPDG sowie das Patienten- und Datenschutzrecht Ihres Kantons. Die Angaben haben den Stand August 2026.

dokumentenhilfe.ch ist ein Wegweiser und keine Rechtsberatung. Über die Herausgabe entscheidet der Leistungserbringer, über einen Streit darum das zuständige Gericht oder die Rekursinstanz. Einzelne Berichte erklärt arztbrief-verstehen.ch.

Für wen geeignet

Für Menschen, die ihre eigene Patientenakte verlangen wollen – für eine Zweitmeinung, ein Verfahren oder die eigene Übersicht.

Was erklärt wird

Rechtsgrundlage, Aufbau des Gesuchs, Frist, Kosten, Grenzen des Einsichtsrechts, Rechtsweg und Aufbewahrung.

Was bewusst nicht angeboten wird

Keine Rechtsberatung, keine Beurteilung eines Behandlungsfehlers, keine Vertretung gegenüber Praxis, Spital oder Behörde.

Grenzen der Angaben

Fristen, Gebühren, Aufbewahrung und Rechtsmittel sind bei öffentlichen Spitälern kantonal geregelt und unterscheiden sich deutlich.

Krankengeschichte verstehen – CHF 24 →