Unterlagen für die Reha
Bei der Reha scheitert selten die Therapie, sondern die Frage, wer sie bezahlt – und die wird entschieden, bevor Sie das erste Mal die Klinik betreten.
Anordnung, Kostengutsprache, Listenspital. Diese drei Punkte entscheiden, ob Ihre Rehabilitation von der Grundversicherung getragen wird. Diese Seite zeigt, wer wofür zuständig ist, welche Papiere die Klinik erwartet und was am Ende auf Ihrer Rechnung steht.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Die Reha muss ärztlich angeordnet sein.
- Stationär geht nur in einem Spital der Spitalliste.
- Die Kostengutsprache erteilt Ihr Versicherer, nicht die Klinik.
- Bei Unfallfolgen zahlt der Unfallversicherer, nicht die Kasse.
- Stationär kommen 15 Franken pro Tag dazu.
Für eine Rehabilitation brauchen Sie eine ärztliche Anordnung, eine Kostengutsprache Ihres Versicherers und eine Klinik, die auf der Spitalliste eines Kantons steht. Die Grundversicherung übernimmt medizinische Rehabilitation nach Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG nur, wenn sie ärztlich durchgeführt oder angeordnet ist. Zuständig ist bei Krankheit die Krankenkasse, bei Unfallfolgen der Unfallversicherer.
Was ist medizinische Rehabilitation? Gemeint ist die Behandlung nach der eigentlichen Akutphase: Sie sind operiert, der Infarkt ist überstanden, die Wunde heilt – und jetzt geht es darum, Beweglichkeit, Belastbarkeit und Alltag zurückzugewinnen. Das Gesetz nennt sie in einem Atemzug mit der Akutbehandlung, verlangt aber ausdrücklich die ärztliche Anordnung. Rehabilitation ist keine Erholung, sondern Therapie mit Ziel.
„Die Klinik hat zugesagt, also ist das bewilligt.“ Die Klinik bestätigt einen Platz. Ob Ihre Krankenkasse zahlt, entscheidet der Versicherer – gestützt auf seinen Vertrauensarzt, der nach Art. 57 Abs. 4 KVG die Voraussetzungen der Leistungspflicht überprüft. Das sind zwei verschiedene Vorgänge, und nur einer davon steht auf Ihrer Rechnung.
Wer die Reha bezahlt
Die erste Frage ist nicht, welche Klinik, sondern welcher Versicherungszweig. Danach richtet sich alles Weitere: Wer die Gutsprache erteilt, wer das Taggeld zahlt und wer Ihnen die Klinik zuweist. Bei Unfallfolgen entscheidet der Unfallversicherer – was in den ersten Tagen danach an Papier anfällt, steht auf Unterlagen bei Unfall. Die Suva weist bei ihren Versicherten oft direkt in eine eigene Rehaklinik ein.
Die Zuständigkeit folgt der Ursache, nicht der Diagnose – deshalb wird bei jedem Reha-Gesuch zuerst danach gefragt.
| Ursache | Wer entscheidet | Was übernommen wird | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Krankheit | Krankenversicherer, gestützt auf den Vertrauensarzt | ärztlich angeordnete medizinische Rehabilitation | Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG |
| Unfall oder Berufskrankheit | Unfallversicherer, bei Angestellten meist die Suva | zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, auch Nach- und Badekuren | Art. 10 Abs. 1 UVG |
| Zuweisung durch den Versicherer | Unfallversicherer | er darf die nötigen Anordnungen zur Behandlung treffen | Art. 48 UVG |
| Folgen des Militär- oder Zivildienstes | Militärversicherung | zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung | Art. 16 Abs. 1 MVG |
| Versicherte bis 20 Jahre | IV-Stelle | medizinische Eingliederungsmassnahmen und Geburtsgebrechen | Art. 12 und 13 IVG |
Die Zuständigkeit der IV endet mit dem vollendeten 20. Altersjahr; laufen berufliche Massnahmen, können sie bis höchstens 25 weitergeführt werden. Die Behandlung des Leidens an sich bleibt in jedem Fall bei der Grundversicherung. Eine Sonderform steht direkt nach dem Spitalaustritt: die Akut- und Übergangspflege. Sie wird nach Art. 25a Abs. 2 KVG noch im Spital gemeinsam von einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet und höchstens zwei Wochen lang nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet. Sie ist keine Rehabilitation, sondern die Brücke davor, wenn Sie das Spital verlassen können, aber noch nicht nach Hause.
Die Kostengutsprache
Die Kostengutsprache ist die schriftliche Zusage Ihres Versicherers, eine bestimmte Behandlung in einer bestimmten Klinik zu bezahlen. Gestellt wird das Gesuch fast immer von der Klinik oder vom zuweisenden Spital, nicht von Ihnen. Geprüft wird es beim Krankenversicherer durch den Vertrauensarzt, der nach Art. 57 Abs. 4 KVG ausdrücklich die Voraussetzungen der Leistungspflicht kontrolliert.
„Kostengutsprache für 21 Behandlungstage, Verlängerung nach Verlaufsbericht“
Was das heisstBewilligt ist ein Zeitfenster, nicht der ganze Aufenthalt. Bleiben Sie länger, muss die Klinik einen Verlaufsbericht einreichen und eine Verlängerung beantragen. Passiert das nicht rechtzeitig, entsteht eine Lücke, die am Ende auf Ihrer Rechnung landet.
„Die Leistungspflicht wird vertrauensärztlich geprüft.“
Was das heisstDer Vertrauensarzt der Kasse schaut sich Ihre Unterlagen an, nicht Sie selbst. Er gibt der Kasse nur jene Angaben weiter, die für den Entscheid über die Leistungspflicht nötig sind, und wahrt dabei Ihre Persönlichkeitsrechte (Art. 57 Abs. 7 KVG). Medizinische Angaben gehen auf Ihr Verlangen in jedem Fall nur an ihn, so steht es in Art. 42 Abs. 5 KVG.
„vorbehältlich der Wirtschaftlichkeit“
Was das heisstGeprüft wird nicht nur, ob die Reha hilft, sondern auch, ob sie im Verhältnis steht. Das ist die WZW-Prüfung nach Art. 32 KVG: wirksam, zweckmässig, wirtschaftlich. Alle drei müssen erfüllt sein, sonst wird gekürzt oder abgelehnt.
Eine gesetzliche Frist, innert der Ihr Versicherer über ein Reha-Gesuch entscheiden muss, gibt es nicht. Die oft zitierte Zwei-Wochen-Regel steht in Art. 71d Abs. 3 KVV und betrifft ausschliesslich Arzneimittel im Einzelfall. Wenn Ihnen jemand eine feste Bearbeitungsdauer nennt, ist das eine Erfahrungszahl der jeweiligen Kasse, keine Rechtslage.
Ein Eintritt am Freitag ohne vorliegende Gutsprache ist ein häufiges Muster: Das Spital drängt auf den Austritt, die Klinik hat einen Platz, das Gesuch liegt bei der Kasse. Lassen Sie sich in solchen Fällen schriftlich geben, wer das Risiko trägt, falls die Gutsprache nicht kommt.
Listenspital und Klinikwahl
Stationäre Rehabilitation zahlt die Grundversicherung in der Regel nur in einem Spital, das auf einer kantonalen Spitalliste steht – Ausnahmen sind medizinische Gründe und der Notfall nach Art. 41 Abs. 3 KVG. Art. 39 Abs. 1 KVG zählt Rehakliniken ausdrücklich zu den Spitälern: Anstalten der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation. Sie brauchen einen Leistungsauftrag, einen Platz auf der Liste und seit einiger Zeit auch den Anschluss an eine Gemeinschaft des elektronischen Patientendossiers.
Innerhalb dieser Listen haben Sie mehr Freiheit, als viele annehmen. Nach Art. 41 Abs. 1bis KVG können Sie für die stationäre Behandlung unter allen Spitälern frei wählen, die auf der Liste Ihres Wohnkantons oder auf jener des Standortkantons stehen. Versicherer und Wohnkanton zahlen dann höchstens so viel, wie dieselbe Behandlung in einem Listenspital Ihres Wohnkantons kosten würde. Die Differenz tragen Sie oder Ihre Zusatzversicherung.
„Die Klinik im Nachbarkanton hat uns empfohlen, dort einzutreten. Um die Kosten kümmern wir uns später.“
„Wir haben vor dem Eintritt geprüft, dass die Klinik auf der Liste des Standortkantons steht, und die Referenztarif-Differenz vorgängig mit der Zusatzversicherung geklärt – die Höhe legt der Wohnkanton je Leistung fest.“
Anders liegt der Fall, wenn Sie in eine Klinik wollen, die auf keiner dieser beiden Listen steht. Dann braucht es medizinische Gründe und ausser im Notfall eine Bewilligung Ihres Wohnkantons, so verlangt es Art. 41 Abs. 3 KVG. Was als medizinischer Grund gilt, definiert Abs. 3bis eng: ein Notfall, oder die erforderliche Leistung wird in keinem Listenspital des Wohnkantons angeboten. Der Wunsch nach einer bestimmten Methode reicht nicht.
| Situation | Bewilligung nötig? | Wer zahlt was | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Listenspital im Wohnkanton | nein | Versicherer und Wohnkanton nach Tarif | Art. 41 Abs. 1bis KVG |
| Listenspital in einem anderen Kanton | nein | höchstens zum Referenztarif des Wohnkantons | Art. 41 Abs. 1bis KVG |
| Kein Listenspital, medizinische Gründe | ja, vom Wohnkanton | Versicherer und Wohnkanton anteilsmässig | Art. 41 Abs. 3 KVG |
| Kein Listenspital, Notfall | nein | Versicherer und Wohnkanton anteilsmässig | Art. 41 Abs. 3 KVG |
| Kantonsanteil stationär | – | mindestens 55 Prozent | Art. 49a Abs. 2ter KVG |
Das Gesuch um eine ausserkantonale Bewilligung stellt das zuweisende Spital beim Kantonsarztamt oder bei der Gesundheitsdirektion, und zwar vor dem Eintritt. Nachträglich wird selten bewilligt.
Was die Klinik beim Eintritt erwartet
Wer direkt aus dem Spital in die Reha wechselt, bringt vieles schon mit; die Übersicht dazu steht auf Unterlagen bei Spitalaufenthalt. Eine bundesrechtliche Liste einzureichender Eintrittsunterlagen gibt es nicht. Was Kliniken tatsächlich verlangen, folgt aus der Sache und aus kantonalem Patientenrecht. Diese Zusammenstellung ist deshalb eine Praxisübersicht, keine Rechtspflicht – die verbindliche Liste steht in Ihrem Eintrittsschreiben.
- Versichertenkarte und ein amtlicher Ausweis
- Die Kostengutsprache Ihres Versicherers, falls sie Ihnen zugestellt wurde
- Der Austrittsbericht des Spitals oder die Zuweisung Ihrer Ärztin
- Aktuelle Medikamentenliste, am besten als eMediplan
- Vorbestehende Befunde, Bildgebung und Laborwerte
- Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag, falls vorhanden
- Angaben zur Zusatzversicherung, wenn Sie halbprivat oder privat liegen
Zwei Punkte sind rechtlich unterlegt. Kantonale Patientengesetze verpflichten die Institution, Sie beim Eintritt über die voraussichtlich selbst zu tragenden Kosten zu orientieren – im Kanton Zürich bestätigen umgekehrt Sie diese Orientierung schriftlich. Verlangen Sie die Zahlen trotzdem schriftlich; ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Und sie fragen nach einer Patientenverfügung oder einer vertretungsberechtigten Person, weil bei Urteilsunfähigkeit die Reihenfolge nach Art. 378 ZGB gilt.
Zuweisung klären
Wer ordnet an, welche Klinik, welcher Versicherungszweig.
Gutsprache abwarten
Schriftlich, mit Anzahl Tagen und Klinikname.
Unterlagen sammeln
Befunde, Medikamente, Ausweise, Versicherungsangaben.
Die Medikamentenliste wird aus dem Kopf rekonstruiert. Lassen Sie sie stattdessen im Spital oder in der Hausarztpraxis ausdrucken – mit Dosierung und Zeitpunkt. In der Reha wird die Medikation häufig angepasst, und der Ausgangspunkt muss stimmen.
Ihr Anteil an den Kosten
Die Reha selbst ist Pflichtleistung, Ihr Anteil daran folgt den gewöhnlichen Regeln der Grundversicherung. Drei Positionen kommen zusammen, und die dritte überrascht die meisten.
Franchise und Selbstbehalt gelten fürs ganze Jahr; der Spitalbeitrag zählt pro Tag und läuft daneben weiter.
Der Spitalbeitrag von 15 Franken pro Tag steht in Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV. Er fällt nicht an für den Austrittstag und für Urlaubstage. Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung und Frauen, bei denen die Kostenbeteiligung wegen Mutterschaft entfällt, zahlen ihn gar nicht.
Die Abgrenzung zur Badekur lohnt sich, weil beides im Alltag durcheinandergerät. Eine ärztlich angeordnete Badekur bringt nach Art. 25 der KLV einen Beitrag von 10 Franken pro Tag während höchstens 21 Tagen im Kalenderjahr. Das ist ein Zustupf. Medizinische Rehabilitation dagegen wird als ordentliche Pflichtleistung voll vergütet – dafür braucht sie die Anordnung, das Listenspital und die WZW-Prüfung.
Auf der Rechnung selbst rechnet die stationäre Reha seit 2022 nach ST Reha ab, mit täglichen Kostengewichten statt Fallpauschalen. Ihre Rechnung muss detailliert und verständlich sein, und bei stationärer Behandlung weist das Spital die auf Kanton und Versicherer entfallenden Anteile gesondert aus. Beides steht in Art. 42 Abs. 3 KVG.
Arbeitsunfähigkeit und Lohn
Während der Reha arbeiten Sie in aller Regel nicht. Was in dieser Zeit auf Ihr Konto kommt, hängt wieder am Versicherungszweig – und daran, ob Ihr Betrieb eine Krankentaggeldversicherung hat.
- Jede wesentliche Änderung dem Versicherer melden
- Das Arztzeugnis lückenlos verlängern lassen
- Eintritts- und Austrittsdatum schriftlich bestätigen lassen
- Beim Unfall die Meldung sofort auslösen
- Auf die Klinik warten, statt selbst zu melden
- Ein Zeugnis rückwirkend über Wochen ausstellen lassen
- Untersuchungen ohne Begründung absagen
- Nebenverdienst während der Reha verschweigen
Arbeitsunfähigkeit ist in Art. 6 ATSG definiert: die durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch eine zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt – dieser zweite Satz ist der Grund, warum sich die Beurteilung nach Monaten manchmal ändert.
| Konstellation | Was gezahlt wird | Ab wann | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Krankheit ohne Taggeldversicherung | Lohnfortzahlung durch den Betrieb, im ersten Dienstjahr drei Wochen, danach angemessen länger | sobald das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder dafür eingegangen wurde | Art. 324a OR |
| Krankheit mit Taggeldversicherung | Leistungen der Versicherung nach Police; die Regelung muss für Sie mindestens gleichwertig sein wie die gesetzliche Lohnfortzahlung | nach Police | Art. 324a Abs. 4 OR |
| Unfall | 80 Prozent des versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit | am dritten Tag nach dem Unfalltag | Art. 16 und 17 UVG |
| Während einer IV-Eingliederung | Taggeld der IV, höchstens CHF 406 pro Tag; zusammen mit dem Kindergeld höchstens CHF 407 | bei Verhinderung an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen | Art. 22 und 24 IVG |
Eine Pflicht bleibt unabhängig vom Zweig: Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger zu melden. Dazu gehört auch der Eintritt in die Reha, wenn Taggelder laufen. Was auf einem Arztzeugnis für die Taggeldversicherung tatsächlich steht, erklärt arztbrief-verstehen.ch.
Der Austrittsbericht
Am Ende bekommen Sie ein Dokument in die Hand, das über Monate hinaus wirkt: den Austrittsbericht der Rehaklinik. Er geht an die zuweisende und an die weiterbehandelnde Ärztin und wird später von Versicherern, IV-Stellen und Gutachtern gelesen. Was darin steht, prägt die Einschätzung Ihrer Belastbarkeit – oft stärker als jedes spätere Gespräch.
Die letzte Zeile wägt am schwersten: Aus ihr leiten Versicherer ab, was Ihnen zugemutet wird.
Ein Recht auf automatische Zustellung an Sie selbst gibt es nicht überall. Was Sie haben, ist ein Einsichts- und Kopierecht in Ihre Patientendokumentation. Verlangen Sie den Bericht deshalb aktiv – am besten schon beim Austrittsgespräch. Wie das geht, welche Frist gilt und was er kosten darf, steht auf unserer Seite Krankengeschichte anfordern.
Die Situation: Die Kostengutsprache lautete auf 21 Tage. Der Aufenthalt dauerte 24 Tage, weil die Gehstrecke noch nicht reichte. Auf der Rechnung standen am Ende der Spitalbeitrag von CHF 345 für 23 anrechenbare Tage – der Austrittstag zählt nicht – und eine Position für drei nicht bewilligte Tage.
Was hilft: Die Klinik hatte den Verlaufsbericht eingereicht, die Verlängerung war bewilligt worden – der Bescheid kam nur nach der Rechnungsstellung. Eine Kopie der Verlängerung an die Rechnungsstelle löste den Fall auf. Der Spitalbeitrag blieb geschuldet: Er fällt für jeden Aufenthaltstag ausser dem Austrittstag an und darf zudem nicht versichert werden.
Bewahren Sie jede Gutsprache und jede Verlängerung auf, bis die Schlussrechnung bezahlt ist.
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Häufige Fragen zu den Unterlagen für die Reha
Wer muss eine Reha anordnen?
Eine ärztliche Anordnung ist Voraussetzung: Die Grundversicherung übernimmt medizinische Rehabilitation nur, soweit sie ärztlich durchgeführt oder angeordnet ist (Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG). In der Praxis stellt das zuweisende Spital oder Ihre Hausarztpraxis den Antrag; entscheiden muss dann Ihr Versicherer.
Wie lange dauert es, bis die Kostengutsprache da ist?
Dafür gibt es keine gesetzliche Frist. Die oft genannte Zwei-Wochen-Regel steht in Art. 71d Abs. 3 KVV und betrifft nur Arzneimittel im Einzelfall, nicht die Rehabilitation. Wer Ihnen eine feste Dauer nennt, nennt eine Erfahrungszahl der jeweiligen Kasse.
Darf ich die Rehaklinik selbst aussuchen?
Innerhalb der Spitallisten ja. Nach Art. 41 Abs. 1bis KVG können Sie unter allen Spitälern wählen, die auf der Liste Ihres Wohnkantons oder des Standortkantons stehen. Versicherer und Wohnkanton zahlen höchstens zum Tarif eines Listenspitals Ihres Wohnkantons; die Differenz tragen Sie selbst.
Was kostet mich ein stationärer Reha-Aufenthalt?
Es gelten Franchise und Selbstbehalt wie sonst auch, 2026 also 300 Franken Franchise und 10 Prozent Selbstbehalt bis höchstens 700 Franken im Jahr. Dazu kommen 15 Franken Spitalbeitrag pro Aufenthaltstag, ohne den Austrittstag. Diese Beträge dürfen nicht versichert werden.
Was ist der Unterschied zwischen Badekur und Reha?
Bei einer ärztlich angeordneten Badekur zahlt die Grundversicherung einen Beitrag von 10 Franken pro Tag während höchstens 21 Tagen im Kalenderjahr (Art. 25 KLV). Medizinische Rehabilitation ist dagegen eine volle Pflichtleistung, verlangt dafür aber die ärztliche Anordnung und ein Listenspital.
Bekomme ich den Austrittsbericht automatisch?
Nicht zwingend. Der Bericht geht an die zuweisende und die weiterbehandelnde Ärztin. Sie selbst haben ein Einsichts- und Kopierecht in Ihre Patientendokumentation und sollten den Bericht aktiv verlangen, am besten schon beim Austrittsgespräch.
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Diese Seite erklärt, welche Unterlagen eine Rehabilitation verlangt, wer sie bezahlt und was am Ende auf der Rechnung steht. Sie dient der Orientierung und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Massgebend sind das Krankenversicherungsgesetz, insbesondere Art. 25, 39, 41, 42, 49a und 64 KVG, die Verordnungen KVV und KLV sowie bei Unfallfolgen das UVG. Die Angaben haben den Stand August 2026.
dokumentenhilfe.ch ist ein Wegweiser und kein medizinischer Dienst. Über die Leistungspflicht entscheidet Ihr Versicherer, über die Behandlung Ihre Ärztin. Einen konkreten Bericht erklärt arztbrief-verstehen.ch.
Für Menschen vor oder nach einer Reha, die wissen wollen, welche Papiere zählen und wer wofür zuständig ist.
Anordnung, Kostengutsprache, Spitalliste, Kostenbeteiligung, Taggeld und der Austrittsbericht.
Keine Diagnose, keine Therapieempfehlung, keine Klinikvermittlung und keine Vertretung gegenüber Versicherern.
Spitallisten, Referenztarife und Bewilligungsverfahren sind kantonal geregelt und unterscheiden sich deutlich.