Form, Wirksamkeit und Aufbewahrung · Stand: August 2026

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Beide Dokumente scheitern selten am Inhalt, sondern daran, dass sie im falschen Ordner liegen – oder in der falschen Schrift geschrieben sind.

Der Vorsorgeauftrag muss von der ersten bis zur letzten Zeile von Hand geschrieben sein. Diese Seite zeigt, was die beiden Dokumente unterscheidet, welche Form das Gesetz verlangt und wie sie im Ernstfall überhaupt gefunden werden.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

In 30 Sekunden
  • Vorsorgeauftrag: ganz von Hand oder beim Notariat.
  • Patientenverfügung: schriftlich, datiert, unterschrieben.
  • Der Vorsorgeauftrag wird von der KESB validiert.
  • Die Patientenverfügung bindet die Ärztin direkt.
  • Ohne beides greift die gesetzliche Vertretungsordnung.
Kurzantwort:

Der Vorsorgeauftrag regelt, wer Sie bei Urteilsunfähigkeit in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belangen vertritt (Art. 360 ff. ZGB). Er muss von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet sein. Die Patientenverfügung regelt medizinische Massnahmen und braucht nur Schriftlichkeit, Datum und Unterschrift (Art. 370 ff. ZGB).

Was heisst urteilsunfähig? Urteilsunfähig ist, wer wegen Krankheit, Unfall oder altersbedingtem Abbau nicht mehr vernünftig handeln kann. Beide Dokumente wirken ausschliesslich in diesem Zustand. Solange Sie urteilsfähig sind, entscheiden Sie selbst – unabhängig davon, was auf dem Papier steht.

Typischer Irrtum

„Meine Frau darf das ohnehin entscheiden.“ Nur teilweise. Das Gesetz gibt Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen ein beschränktes Vertretungsrecht für alltägliche Belange. Alles darüber hinaus – Liegenschaft verkaufen, Vertrag kündigen – braucht einen Vorsorgeauftrag oder die KESB.

Zwei Dokumente, zwei Aufgaben

Sie werden ständig in einem Atemzug genannt und regeln doch völlig Verschiedenes. Das eine bestimmt wer entscheidet, das andere was entschieden wird. Wer nur eines hat, hat eine Hälfte geregelt.

VorsorgeauftragPatientenverfügung
Regeltwer Sie vertrittwelche Behandlung Sie wollen
BereichePersonensorge, Vermögenssorge, Rechtsverkehrmedizinische Massnahmen, Zustimmung und Ablehnung von Behandlungen
Formganz von Hand oder öffentlich beurkundetschriftlich, datiert, unterzeichnet
Wird wirksam durchValidierung der KESBVorliegen und ärztliche Kenntnis
Adressatbeauftragte Person, Behörden, BankenÄrztinnen und Pflegende
GrundlageArt. 360–369 ZGBArt. 370–373 ZGB
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung im Vergleich Vorsorgeauftrag bestimmt: WER entscheidet Personensorge Vermögenssorge Vertretung im Rechtsverkehr Patientenverfügung bestimmt: WAS geschieht Zustimmung zu Behandlungen Ablehnung von Massnahmen Bezeichnung einer Vertrauensperson

Wer beide errichtet, deckt die Person und die Behandlung ab – eines allein lässt eine Lücke.

Aus der Praxis Wir sehen immer wieder Vorsorgeaufträge, in denen medizinische Wünsche stehen, und Patientenverfügungen, in denen jemand zur Vermögensverwaltung ermächtigt wird. Beides wirkt dort nicht. Was im falschen Dokument steht, ist im Ernstfall nicht durchsetzbar.

Wen Sie beauftragen – und wofür genau

Ein Vorsorgeauftrag ohne klare Aufgabenteilung ist im Ernstfall fast so schwierig wie gar keiner. Das Gesetz kennt drei Bereiche, und Sie dürfen sie unterschiedlichen Personen zuweisen: Die Tochter kümmert sich um die Betreuung, der Sohn um die Finanzen, eine Fachperson um den Rechtsverkehr. Umgekehrt darf auch eine einzige Person alles übernehmen.

BereichWorum es konkret gehtWoran Sie denken sollten
PersonensorgeWohnform, Betreuung, Alltag, KontakteWer wohnt in der Nähe und hat Zeit?
VermögenssorgeKonten, Rechnungen, Steuern, LiegenschaftWer geht mit Zahlen sorgfältig um?
RechtsverkehrVertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, VermieterWer kann sich durchsetzen und schreiben?
Ersatzpersonübernimmt, wenn die erste Person ausfälltOhne Ersatz droht doch eine Beistandschaft
Entschädigungob und wie die beauftragte Person entschädigt wirdFehlt eine Regelung, legt die KESB sie fest

Die Ersatzperson wird am häufigsten vergessen. Fällt die beauftragte Person aus – weil sie selbst erkrankt, ablehnt oder vorverstirbt – und ist niemand anderes bezeichnet, landet der Fall trotz Vorsorgeauftrag bei der Behörde. Ein einziger zusätzlicher Satz verhindert das.

Sprechen Sie mit den vorgesehenen Personen, bevor Sie schreiben. Niemand ist verpflichtet, einen Vorsorgeauftrag anzunehmen; die KESB fragt bei der Validierung ausdrücklich nach. Eine Zusage im Voraus erspart im Ernstfall die unangenehmste aller Überraschungen.

Was oft übersehen wird

Auch die Aufgabe selbst darf man beschreiben: „Verkauf der Liegenschaft nur, wenn eine Rückkehr nach Hause aus​geschlossen ist“ ist eine Anweisung, an die sich die beauftragte Person halten muss. Ohne solche Sätze entscheidet sie nach eigenem Ermessen.

Die Formvorschriften

Hier scheitern die meisten Dokumente, und zwar an einer einzigen Zeile. Der Vorsorgeauftrag muss nach Art. 361 ZGB von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben, datiert und unterzeichnet sein. Eine am Computer erstellte Vorlage, die nur unterschrieben wird, ist ungültig – auch dann, wenn inhaltlich alles stimmt. Die Alternative ist die öffentliche Beurkundung beim Notariat.

Ungültig

Vorlage aus dem Internet ausgedruckt, Lücken von Hand ausgefüllt, unten unterschrieben und datiert.

Gültig

Derselbe Text vollständig von Hand abgeschrieben, mit Ort, Datum und Unterschrift – oder beim Notariat öffentlich beurkundet.

Bei der Patientenverfügung ist das Gesetz grosszügiger: Nach Art. 371 ZGB genügen Schriftform, Datum und Unterschrift. Sie darf also ausgedruckt und ausgefüllt werden. Genau deshalb kursieren so viele vorgedruckte Formulare – und genau deshalb glauben viele, dasselbe gelte auch für den Vorsorgeauftrag.

„eigenhändig errichtet“

Was das heisst

Jedes Wort in Ihrer eigenen Handschrift, ohne gedruckte Textteile dazwischen. Eine fremde Hand, eine Schreibmaschine oder ein ausgefülltes Formular genügen nicht. Wer nicht mehr schreiben kann, geht den Weg über das Notariat.

„öffentlich beurkundet“

Was das heisst

Eine Urkundsperson – je nach Kanton Notariat oder Gemeindeschreiberei – nimmt Ihren Willen auf, liest ihn vor und beurkundet ihn. Das kostet, gibt dafür Sicherheit über Form und Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung.

„Eintrag im Zivilstandsregister“

Was das heisst

Registriert wird nicht der Inhalt, sondern die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag besteht, und wo er liegt. Die KESB kann so nachschauen. Der Eintrag ist freiwillig, kostet eine kleine Gebühr und erfolgt beim Zivilstandsamt.

Ein Wort zur Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt des Schreibens: Sie wird vermutet, lässt sich aber nachträglich bestreiten – typischerweise von Angehörigen, denen das Ergebnis nicht passt. Wer den Auftrag in fortgeschrittenem Alter oder während einer Erkrankung errichtet, tut deshalb gut daran, sich die Urteilsfähigkeit ärztlich bestätigen zu lassen und die Bestätigung mit dem Dokument abzulegen. Das kostet einen kurzen Termin und nimmt späteren Zweifeln die Grundlage.

Praxisbeispiel

Zwei Seiten Vorsorgeauftrag von Hand abschreiben dauert rund eine Stunde. Ein ungültiges Dokument kostet im Ernstfall ein Behördenverfahren, das Monate dauert – und die vorgesehene Person hat in dieser Zeit keine Befugnis.

Ein Schreiben der KESB zum Vorsorgeauftrag?Sie können es hochladen und schriftlich erklärt zurückbekommen – ohne Termin, ohne Abo.
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Wie der Vorsorgeauftrag wirksam wird

Ein häufiges Missverständnis: Der Vorsorgeauftrag wirkt nicht automatisch, sobald etwas passiert. Erfährt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von der Urteilsunfähigkeit, prüft sie nach Art. 363 ZGB vier Punkte – und stellt der beauftragten Person erst danach eine Urkunde über ihre Befugnisse aus.

1

Meldung

Angehörige, Spital oder Hausarztpraxis melden die Urteilsunfähigkeit.

2

Prüfung

Ist der Auftrag gültig errichtet, sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Person geeignet?

3

Urkunde

Die KESB validiert und hält die Befugnisse schriftlich fest.

Vom Ernstfall zur Urkunde der KESB Urteilsunfähigkeit tritt ein KESB prüft: gültig errichtet? Person geeignet? Art. 363 ZGB ja nein Validierung und Urkunde Ihre Person handelt, Banken akzeptieren Beistandschaft durch die KESB Behörde bestimmt, wer vertritt

Der ganze Unterschied liegt in einer Prüfung, die Sie heute mit einer sauberen Errichtung vorwegnehmen können.

Die Urkunde der KESB ist das Papier, das im Alltag zählt: Banken, Versicherungen und Behörden verlangen sie, bevor die beauftragte Person handeln darf. Der Vorsorgeauftrag allein genügt ihnen nicht. Wie Post der Behörde in dieser Phase aufgebaut ist und welche Unterlagen sie verlangt, zeigt Unterlagen bei der KESB.

Widerrufen lässt sich der Auftrag jederzeit, solange Sie urteilsfähig sind: durch Vernichtung der Urkunde oder durch Errichtung eines neuen Auftrags (Art. 362 ZGB). Wer eine Kopie hinterlegt hat, sollte den Widerruf dort ebenfalls melden – sonst kursieren zwei Fassungen.

Was die Patientenverfügung regelt

Sie legt fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen, falls Sie sich nicht mehr äussern können. Zusätzlich können Sie eine Person bezeichnen, die stellvertretend mit dem Behandlungsteam spricht. Die Ärztin ist an die Verfügung gebunden; abweichen darf sie nur, wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder begründete Zweifel bestehen, dass sie noch Ihrem Willen entspricht (Art. 372 ZGB).

Damit sie überhaupt beachtet werden kann, muss das Behandlungsteam von ihr wissen. Das Gesetz sieht dafür einen Vermerk auf der Versichertenkarte vor (Art. 371 Abs. 2 ZGB) – Ihre Krankenkasse trägt ihn auf Wunsch ein. Ohne diesen Hinweis oder eine informierte Vertrauensperson bleibt die beste Verfügung in der Schublade.

  • Welche Behandlungen Sie ausdrücklich wünschen, etwa Schmerzlinderung
  • Welche Massnahmen Sie ablehnen, möglichst mit Situationsbezug
  • Ihre Haltung zu lebensverlängernden Massnahmen und Reanimation
  • Die Person, die stellvertretend entscheidet, samt Telefonnummer
  • Ob Sie einer Organspende zustimmen
  • Datum und Unterschrift – und eine Aktualisierung alle paar Jahre

Aktualität ist bei der Patientenverfügung wichtiger als beim Vorsorgeauftrag. Je älter das Dokument, desto eher entstehen Zweifel, ob es noch Ihrem Willen entspricht – und genau solche Zweifel erlauben dem Behandlungsteam nach Art. 372 ZGB, davon abzuweichen. Eine Unterschrift mit neuem Datum alle paar Jahre genügt, um das zu vermeiden; der Text selbst muss dabei nicht neu geschrieben werden.

Verwechseln Sie die Patientenverfügung nicht mit der Organspende-Erklärung und auch nicht mit einer Vollmacht bei Ihrer Bank. Beides sind eigene Dokumente mit eigenen Regeln. Eine Bankvollmacht für den Alltag ist nützlich, ersetzt aber den Vorsorgeauftrag nicht: Sie deckt nur, was die Bank zulässt, und endet je nach Ausgestaltung genau dann, wenn sie gebraucht würde.

Formulierungen wie „keine Apparatemedizin“ helfen im Ernstfall wenig, weil sie sich nicht auf eine konkrete Situation beziehen lassen. Hilfreicher sind Aussagen, die eine Lage beschreiben und daran eine Entscheidung knüpfen. Medizinische Begriffe, die Ihnen dabei begegnen, ordnet Medizinische Fachbegriffe einfach erklärt ein.

Wenn nichts vorliegt

Dann greift die gesetzliche Vertretungsordnung. Bei medizinischen Entscheidungen bestimmt Art. 378 ZGB eine feste Reihenfolge: zuerst eine in der Patientenverfügung bezeichnete Person, dann ein Beistand mit entsprechendem Auftrag, dann Ehegattin oder eingetragene Partnerin, dann Nachkommen, Eltern und Geschwister – letztere jeweils nur, wenn sie regelmässig persönlichen Beistand leisten.

Gesetzliche Reihenfolge der Vertretung Wer entscheidet, wenn keine Patientenverfügung vorliegt 1 · In der Patientenverfügung bezeichnete Person 2 · Beistand mit Vertretungsrecht in medizinischen Belangen 3 · Ehegatte oder eingetragene Partnerin im gemeinsamen Haushalt 4 · Nachkommen mit regelmässigem persönlichem Beistand 5 · Eltern · 6 · Geschwister, je mit persönlichem Beistand Ohne eigene Regelung entscheidet nicht, wer Ihnen am nächsten steht, sondern wer in dieser Liste zuoberst passt.

Die Reihenfolge steht im Gesetz – die Patientenverfügung ist die einzige Stelle, an der Sie sie ändern.

Bei finanziellen und rechtlichen Belangen ist die Lücke grösser. Ehegattinnen und eingetragene Partnerinnen dürfen die alltägliche Verwaltung besorgen, aber nicht die aussergewöhnliche: Eine Liegenschaft verkaufen, einen Vertrag auflösen oder grössere Vermögenswerte umschichten geht nicht ohne Zustimmung der KESB. Fehlt ein Vorsorgeauftrag, errichtet die Behörde eine Beistandschaft und bestimmt die vertretende Person selbst.

Heinz W.Hirnschlag mit 71, Ehefrau und zwei erwachsene Kinder

Die Situation: Heinz hat einen Vorsorgeauftrag – am Computer geschrieben, unterschrieben, datiert. Die KESB stellt fest, dass die Form nach Art. 361 ZGB nicht erfüllt ist. Der Auftrag lässt sich nicht validieren.

Was folgt: Die Behörde errichtet eine Beistandschaft. Bis die Ehefrau als Beiständin eingesetzt ist, vergehen mehrere Monate; in dieser Zeit bleibt der Verkauf der zu grossen Wohnung blockiert. Die Gebühren des Verfahrens trägt das Vermögen von Heinz.

Was geholfen hätte: Eine Stunde Abschreiben von Hand – oder ein Termin beim Notariat. Beides hätte das Verfahren vollständig erspart.

Aufbewahren und auffindbar machen

Ein Dokument, das niemand findet, wirkt wie keines. Der Vorsorgeauftrag gehört deshalb nicht ins Bankschliessfach, auf das im Ernstfall gerade niemand zugreifen kann. Sinnvoll ist ein Ort, den mehrere Personen kennen, plus ein Hinweis dort, wo im Notfall zuerst gesucht wird.

So gehen Sie vor
  • Original zu Hause, Ablageort schriftlich festhalten
  • Errichtung beim Zivilstandsamt eintragen lassen
  • Kopie bei der Hausarztpraxis hinterlegen
  • Vermerk auf der Versichertenkarte eintragen lassen
  • Beauftragte Person informieren und Kopie geben
Besser vermeiden
  • Original im Bankschliessfach
  • Nur eine einzige, unbekannte Ablage
  • Alte und neue Fassung gleichzeitig im Umlauf
  • Vorlage ausdrucken statt abschreiben
  • Beide Dokumente nie mehr anschauen

Wer beides an einem Nachmittag erledigen will, geht in dieser Reihenfolge vor: zuerst die Patientenverfügung, weil sie sich ausdrucken und ausfüllen lässt, danach der Vorsorgeauftrag mit der Hand. So ist der aufwändigere Teil der letzte, und die Konzentration reicht für beide Dokumente.

Planen Sie eine Durchsicht alle drei bis fünf Jahre ein. Ändern sich Zivilstand, Gesundheitszustand oder die vorgesehene Person, gehört das Dokument neu geschrieben – ein handschriftlicher Nachtrag auf demselben Blatt führt schnell zu Zweifeln an der Gültigkeit. Wie sich Datumsangaben und Fristen in behördlichen Papieren generell lesen, zeigt Fristen in Dokumenten verstehen.

Beide Dokumente gehören in dieselbe Mappe wie die übrigen Vorsorgepapiere: Pensionskassenausweis, Versicherungspolicen, ein allfälliges Testament. Was davon im Todesfall gebraucht wird, listet Unterlagen bei Todesfall; die Papiere des Erbgangs behandelt Unterlagen im Erbfall. Wer den Vorsorgeordner ohnehin anlegt, macht das sinnvollerweise zusammen mit den Unterlagen aus Unterlagen für die Pensionierung.

Passende Themen zum Weiterlesen:

Ihren KESB-Brief verstehen

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1

Schreiben hochladen

Foto oder PDF genügt – auch mehrseitig.

2

Auswertung wird erstellt

Ihr Schreiben wird Satz für Satz durchgegangen.

3

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Bedeutung, Fristen und nächste Schritte, schriftlich.

4

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Jede Frist als konkretes Datum, jeder Betrag mit Herkunft.

Nächste Schritte konkret aufgeführt

Was zuerst zu tun ist und was warten kann.

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Ein Text, den Sie anpassen und selbst versenden können.

Vertraulich behandelt

Ihr Schreiben wird nicht weitergegeben und nicht veröffentlicht.

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Keine Rechtsberatung

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Häufige Fragen zu Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung?

Der Vorsorgeauftrag bestimmt, wer Sie bei Urteilsunfähigkeit vertritt – in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belangen. Die Patientenverfügung bestimmt, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen oder welche Sie ablehnen. Das eine regelt die Person, das andere die Behandlung.

Muss der Vorsorgeauftrag von Hand geschrieben sein?

Ja, oder er muss öffentlich beurkundet werden. Nach Art. 361 ZGB ist er von Anfang bis Ende eigenhändig niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. Eine ausgedruckte Vorlage mit Unterschrift genügt nicht, auch wenn der Inhalt stimmt.

Muss die Patientenverfügung auch handschriftlich sein?

Nein. Nach Art. 371 ZGB genügen Schriftform, Datum und Unterschrift. Sie darf ausgedruckt und ausgefüllt werden. Damit das Behandlungsteam davon weiss, lässt sich ein Vermerk auf der Versichertenkarte eintragen.

Wer prüft den Vorsorgeauftrag?

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Erfährt sie von der Urteilsunfähigkeit, prüft sie nach Art. 363 ZGB, ob der Auftrag gültig errichtet wurde, die Voraussetzungen erfüllt sind und die beauftragte Person geeignet ist. Danach stellt sie eine Urkunde über die Befugnisse aus.

Wer entscheidet, wenn kein Dokument vorliegt?

Bei medizinischen Fragen gilt die Reihenfolge nach Art. 378 ZGB: bezeichnete Person, Beistand, Ehegatte oder eingetragene Partnerin, Nachkommen, Eltern, Geschwister. Bei finanziellen Belangen errichtet die KESB eine Beistandschaft und bestimmt die vertretende Person selbst.

Wo bewahre ich die Dokumente auf?

An einem Ort, den mehrere Personen kennen – nicht im Bankschliessfach. Sinnvoll sind zusätzlich ein Eintrag der Errichtung im Zivilstandsregister, eine Kopie bei der Hausarztpraxis und ein Vermerk auf der Versichertenkarte für die Patientenverfügung.

Vertrauen & Transparenz

Diese Seite erklärt, was Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung regeln, welche Form das Gesetz verlangt und wie beide im Ernstfall wirksam werden. Sie dient der Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Medizinberatung. Massgebend sind die Art. 360 bis 373 sowie Art. 378 des Zivilgesetzbuchs und die Praxis Ihrer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Die Angaben haben den Stand August 2026.

dokumentenhilfe.ch ist ein Wegweiser und weder Notariat noch Behörde. Beurkundungen nimmt die Urkundsperson Ihres Kantons vor, validiert wird der Vorsorgeauftrag von der KESB. Ein konkretes Schreiben erklärt briefhilfe.ch.

Für wen geeignet

Für Menschen, die vorsorgen wollen, und für Angehörige, die im Ernstfall vor den beiden Dokumenten stehen.

Was erklärt wird

Der Unterschied der beiden Dokumente, die Formvorschriften, die Validierung durch die KESB und die gesetzliche Vertretungsordnung.

Was bewusst nicht angeboten wird

Keine Vorlagen, keine Rechtsberatung, keine Beurkundung, keine Beurteilung Ihres bestehenden Dokuments.

Grenzen der Angaben

Zuständigkeiten und Gebühren für Beurkundung und Registereintrag unterscheiden sich je nach Kanton.

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