Pflegefinanzierung, Hilflosenentschädigung und Vertretung · Stand: August 2026

Unterlagen bei Pflegebedürftigkeit

Die teuerste Lücke in der Pflege ist selten die Pflege selbst, sondern der Antrag, den niemand gestellt hat.

Bedarfsabklärung, Pflegefinanzierung, Hilflosenentschädigung. Diese Seite zeigt, wer welchen Teil der Kosten trägt, welche Unterlagen die Ausgleichskasse und das Heim verlangen und wer entscheiden darf, wenn die betroffene Person es selbst nicht mehr kann.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

In 30 Sekunden
  • Pflegekosten teilen sich auf drei Schultern.
  • Ihr Anteil ist gedeckelt: im Heim 23.04 Franken pro Tag.
  • Betreuung und Hotellerie zahlen Sie voll selbst.
  • Die Hilflosenentschädigung ist einkommensunabhängig.
  • Die Bedarfsabklärung macht eine Pflegefachperson.
Kurzantwort:

Bei Pflegebedürftigkeit brauchen Sie eine Bedarfsabklärung durch eine Pflegefachperson, für Behandlungspflege zusätzlich eine ärztliche Anordnung, und je nach Situation Anträge auf Hilflosenentschädigung, Ergänzungsleistungen oder Assistenzbeitrag. Die Pflegekosten nach Art. 25a KVG teilen sich zwischen Krankenversicherung, Ihnen selbst und der öffentlichen Hand. Betreuung und Hotellerie sind davon nicht erfasst.

Was ist die Pflegefinanzierung? Sie ist die Regel, wie sich die Kosten von Spitex und Pflegeheim aufteilen. Der entscheidende Satz steht in Art. 25a Abs. 1 KVG: Die Krankenversicherung leistet einen Beitrag, keine Vollkostendeckung. Das ist der Grund, warum eine Pflegeheimrechnung so viel höher ausfällt, als der Blick auf die Krankenkassenleistung vermuten lässt.

Typischer Irrtum

„Die Krankenkasse zahlt das Pflegeheim.“ Sie zahlt einen Tagesbeitrag nach Pflegestufe, höchstens 115.20 Franken. Alles, was Wohnen, Essen, Reinigung und Betreuung kostet, steht daneben auf der Rechnung und wird nicht über das KVG gedeckt.

Wer welchen Teil der Pflege bezahlt

Die Pflegekosten liegen auf drei Schultern, und nur eine davon ist gedeckelt: Ihre. Nach Art. 25a Abs. 5 KVG dürfen Ihnen höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags überwälzt werden – im Heim bezogen auf den Tagesbeitrag, bei der Spitex auf den Stundenbeitrag. Den Rest regeln die Kantone, und mehrere von ihnen deckeln den Spitex-Anteil zusätzlich pro Tag.

Die Dreiteilung der Pflegekosten nach Art. 25a KVG Pflegekosten – wer trägt was 1. Krankenversicherung fester Beitrag nach Pflegestufe, keine Vollkosten 2. Sie selbst höchstens 20 Prozent 3. Kanton oder Gemeinde Restfinanzierung – alles, was übrig bleibt Ihr Anteil, Obergrenze CHF 23.04 pro Tag im Pflegeheim CHF 15.38 pro Stunde bei der Spitex Betreuung und Hotellerie voll zu Ihren Lasten Die vierte Position steht ausserhalb dieser Rechnung – und ist im Heim meist die grösste.

Gedeckelt ist nur der Pflegeanteil. Was daneben für Wohnen und Betreuung anfällt, kennt keine Obergrenze des KVG.

LeistungBeitrag der KrankenversicherungEinheit
Abklärung, Beratung und Koordination (Spitex)CHF 76.90pro Stunde
Untersuchung und Behandlung, sogenannte BehandlungspflegeCHF 63.00pro Stunde
GrundpflegeCHF 52.60pro Stunde
Pflegeheim, Stufe 1 (bis 20 Minuten)CHF 9.60pro Tag
Pflegeheim, Stufe 12 (über 220 Minuten)CHF 115.20pro Tag

Diese Beträge stehen in Art. 7a der KLV. Sie gelten unverändert seit dem 1. Januar 2020 – anders als oft behauptet wurden sie weder 2025 noch danach angehoben. Bei der Spitex wird in Einheiten von fünf Minuten abgerechnet; zu vergüten sind mindestens zehn Minuten.

Aus der Praxis Erfahrungsgemäss wird der Eigenanteil häufig als fester Betrag missverstanden. Er ist eine Obergrenze. Bei der ambulanten Pflege verlangen mehrere Kantone weniger: Genf zehn Franken pro Tag, Jura fünf; im Kanton Bern zahlen überhaupt nur Personen über 65 Jahren eine Beteiligung. Ein Blick auf das Merkblatt Ihres Kantons lohnt sich, bevor Sie eine Rechnung akzeptieren.

Die Restfinanzierung trägt der Wohnkanton oder nach kantonalem Recht die Gemeinde. Bei ambulanter Pflege gelten die Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers. Der Bericht des BAG an den Bundesrat von 2024 hält fest, dass sich die kantonalen Unterschiede bei der Restfinanzierung kaum verringert haben – das ist der Grund, warum zwei identische Pflegesituationen in zwei Kantonen unterschiedlich teuer sind.

Bedarfsabklärung und ärztliche Anordnung

Häufig beginnt alles mit einem Spitalaustritt – welche Papiere dabei anfallen, steht auf Unterlagen bei Spitalaufenthalt. Danach steht kein Formular am Anfang, sondern ein Gespräch. Die Bedarfsermittlung nimmt eine Pflegefachperson vor, gemeinsam mit der betroffenen Person oder ihren Angehörigen. Sie umfasst die Gesamtsituation samt Umfeld, wird auf einem einheitlichen Formular festgehalten und geht danach an die anordnende Ärztin. So verlangt es Art. 8a der KLV.

Hier hat sich zuletzt Wesentliches geändert, und viele Merkblätter sind noch auf altem Stand. Seit dem 1. Juli 2024 braucht nur noch die Behandlungspflege eine ärztliche Anordnung. Abklärung, Beratung, Koordination und die Grundpflege können ohne Anordnung erbracht und direkt abgerechnet werden.

Wie lange eine ärztliche Anordnung gilt Gültigkeit der ärztlichen Anordnung Akut- und Übergangspflege 2 Wo. Art. 8 Abs. 2 lit. b KLV Behandlungspflege, Anordnung höchstens 9 Monate, verlängerbar Art. 8 Abs. 2 KLV Grundpflege seit 1.7.2024 keine Anordnung mehr nötig Art. 7 Abs. 4 KLV Bei HE mittleren/schweren Grades unbefristet Art. 8 Abs. 3 KLV Die oft zitierte Regel „drei Monate Erstanordnung, sechs Monate Verlängerung“ gilt seit 2020 nicht mehr.

Vier verschiedene Gültigkeiten – wer die falsche annimmt, lässt eine Anordnung unnötig erneuern oder zu spät.

Wo keine Anordnung mehr nötig ist, tritt eine andere Kontrolle an ihre Stelle: Spätestens nach neun Monaten braucht es eine neue Bedarfsermittlung, sie darf zweimal ohne ärztliche Zustimmung erneuert werden, und nach 27 Monaten geht ein Bericht an die behandelnde Ärztin.

„BESA-Stufe 5“ oder „RAI/RUG-Einstufung“

Was das heisst

Beides sind Instrumente zur Messung des Pflegeaufwands in Minuten pro Tag. Aus der gemessenen Zeit ergibt sich die Pflegestufe und damit der Beitrag der Krankenkasse. Die KLV nennt bewusst kein Instrument namentlich, sondern stellt nur Anforderungen – welches gilt, ist kantonal und betrieblich verschieden.

„interRAI HC“

Was das heisst

Das im ambulanten Bereich verbreitetste Instrument: Rund vier Fünftel der Nonprofit-Spitex-Organisationen arbeiten damit. HC steht für Home Care. Der Bericht daraus ist die Grundlage für Umfang und Abrechnung der Spitex-Einsätze.

„Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. b“

Was das heisst

Das ist die Behandlungspflege – Wundversorgung, Injektionen, Medikamente richten, Katheter. Nur für diesen Buchstaben braucht es seit Juli 2024 noch die ärztliche Anordnung. Buchstabe a ist die Abklärung, Buchstabe c die Grundpflege.

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Die Hilflosenentschädigung

Die Hilflosenentschädigung ist die Leistung, von der Angehörige am häufigsten zu spät erfahren. Sie hängt weder am Einkommen noch am Vermögen, sondern allein daran, ob jemand für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd Hilfe braucht: aufstehen, ankleiden, essen, Körperpflege, Notdurft, Fortbewegung.

GradAHV pro MonatIV zu HauseIV im Heim
leichtCHF 252 (nur zu Hause)CHF 504CHF 126
mittelCHF 630CHF 1 260CHF 315
schwerCHF 1 008CHF 2 016CHF 504
Karenz- bzw. Wartezeit6 Monate1 Jahr
AnmeldungAusgleichskasse, Formular 009.002IV-Stelle des Wohnkantons

Der Grössenunterschied zwischen den beiden Spalten hat einen nüchternen Grund: Die AHV rechnet mit dem Mindestbetrag der Altersrente, die IV mit dem Höchstbetrag. Beide nehmen davon 20, 50 oder 80 Prozent – deshalb ist die IV-Entschädigung genau doppelt so hoch. Wer sie vor dem Referenzalter von der IV bezog, behält sie bei der AHV mindestens im bisherigen Betrag.

Als „im Heim“ gilt, wer mehr als 15 Tage pro Monat dort verbringt. Zwei weitere Punkte sind leicht zu übersehen: Bei der AHV besteht ein Anspruch bei leichter Hilflosigkeit nur, wenn die Person zu Hause lebt. Und die Bemessung der Hilflosigkeit nimmt auch bei der AHV die IV-Stelle vor, zuhanden der Ausgleichskasse – die Anmeldung geht trotzdem an die Ausgleichskasse.

Familie W.Vater, 84, seit einem Jahr im Pflegeheim

Die Situation: Der Vater braucht seit über einem Jahr Hilfe beim Ankleiden, bei der Körperpflege und beim Gang zur Toilette. Die Familie erfährt beim Heimgespräch zufällig von der Hilflosenentschädigung und meldet mittlere Hilflosigkeit an. Zugesprochen werden CHF 630 pro Monat.

Was hilft: Die sechsmonatige Karenzfrist war längst abgelaufen. Weil der Anspruch am ersten Tag des Monats entsteht, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, liess sich ein Teil der zurückliegenden Zeit noch geltend machen – die Anmeldung selbst wirkt aber nicht beliebig weit zurück.

Melden Sie an, sobald der Hilfebedarf dauerhaft ist – nicht erst, wenn jemand Sie darauf hinweist.

Ergänzungsleistungen im Heim

Wenn Rente und Vermögen die Heimkosten nicht decken, kommen die Ergänzungsleistungen ins Spiel. Seit der Reform von 2021 gibt es eine Eintrittsschwelle: Wer mehr Reinvermögen hat als 100 000 Franken als alleinstehende Person oder 200 000 Franken als Ehepaar, hat keinen Anspruch. Die selbstbewohnte Liegenschaft zählt für diese Schwelle nicht mit, Verzichtsvermögen dagegen schon.

Das hilft beim Antrag
  • Alle Konten und Depots vollständig auflisten
  • Heimtaxe und Pflegestufe schriftlich beilegen
  • Schenkungen der letzten Jahre offenlegen
  • Die HE-Verfügung mitschicken, falls vorhanden
Besser vermeiden
  • Vermögen kurz vor dem Antrag verschenken
  • Den Antrag erst nach Monaten im Heim stellen
  • Einnahmen „der Einfachheit halber“ weglassen
  • Kantonale Merkblätter ungelesen ablegen

Im Heim anerkennt das Gesetz nach Art. 10 Abs. 2 ELG nur zwei zusätzliche Positionen: die Tagestaxe für die verrechneten Tage und einen Betrag für persönliche Auslagen. Beide bestimmen die Kantone, es gibt keinen Bundesbetrag. Im Kanton Zürich sind das für 2026 6 890 Franken pro Jahr für persönliche Auslagen und eine anrechenbare Heimtaxe von höchstens 274 Franken pro Tag. In anderen Kantonen gelten andere Werte.

Beim Vermögen wird ein Verzehr angerechnet: ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens über dem Freibetrag. Für Menschen im Heim dürfen die Kantone davon abweichen und den Verzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen. Genau hier entstehen die grossen kantonalen Unterschiede. Das Gesetz gibt den Kantonen zugleich auf, dafür zu sorgen, dass ein Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim nicht zur Sozialhilfeabhängigkeit führt.

Assistenzbeitrag und Betreuungsgutschriften

Zwei Leistungen werden regelmässig übersehen, weil sie nicht wie Pflegeleistungen aussehen. Die eine bezahlt Assistenz zu Hause, die andere verbessert Jahre später die eigene Rente.

Beide hängen an der Invalidenversicherung, deren eigenes Verfahren auf Unterlagen für die IV-Anmeldung beschrieben ist. Der Assistenzbeitrag der IV setzt drei Dinge kumulativ voraus: eine Hilflosenentschädigung der IV, ein Leben zu Hause und Volljährigkeit. Er ersetzt die Hilflosenentschädigung nicht, er baut darauf auf. Abgerechnet wird gegen Rechnung für tatsächlich geleistete Stunden einer angestellten Assistenzperson: 35.30 Franken pro Stunde, 52.95 Franken bei besonderen Qualifikationen, höchstens 169.10 Franken pro Nacht.

Typischer Fehler

„Dann stelle ich meine Tochter an.“ Genau das geht nicht. Nahe Angehörige in direkter Linie, Ehegatten, eingetragene Partner und Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind als Assistenzperson ausgeschlossen. Tage und Nächte in einem Heim, Spital oder einer Klinik kürzen zudem den anerkannten Hilfebedarf; ein längerer Heimeintritt kann den Anspruch ganz beenden.

Die Betreuungsgutschrift der AHV ist keine Auszahlung, sondern ein Zuschlag zum rentenbildenden Einkommen – sie wirkt erst, wenn Ihre eigene Rente berechnet wird. Voraussetzung ist, dass die betreute Person eine Hilflosenentschädigung bezieht und leicht erreichbar ist: höchstens 30 Kilometer entfernt oder innert einer Stunde erreichbar.

Vorher

„Ich pflege meine Mutter seit Jahren. Das melde ich der Ausgleichskasse, wenn ich selbst in Rente gehe.“

Nachher

„Ich melde die Betreuungsgutschrift jedes Jahr schriftlich bei der Ausgleichskasse am Wohnsitz meiner Mutter an, Formular 318.270 – sonst verfällt sie nach fünf Jahren.“

Diese Fünfjahresfrist ist der Punkt, an dem am meisten verloren geht. Wird der Anspruch nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres angemeldet, wird die Gutschrift für dieses Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt. Zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person, und unterschreiben müssen beide Seiten.

Der Heimvertrag

Ein Bundesgesetz über Heimverträge gibt es nicht. Für eine urteilsfähige Person ist der Heimvertrag ein Vertrag eigener Art mit miet-, auftrags- und kaufrechtlichen Zügen; es gilt die Vertragsfreiheit des Obligationenrechts. Weder Form noch Mindestinhalt noch Kündigungsfristen sind bundesrechtlich vorgeschrieben. Was gilt, steht deshalb im Vertrag selbst und im kantonalen Recht.

Anders bei Urteilsunfähigkeit. Dann verlangt Art. 382 ZGB – sobald die Betreuung für längere Dauer erfolgt – einen schriftlichen Betreuungsvertrag, der festhält, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist. Die Wünsche der betroffenen Person sind so weit wie möglich zu berücksichtigen, und für die Vertretung beim Abschluss gilt sinngemäss dieselbe Reihenfolge wie bei medizinischen Massnahmen.

  • Taxordnung mit getrennter Pflege-, Pensions- und Betreuungstaxe
  • Welche Leistungen im Preis enthalten sind und welche zusätzlich verrechnet werden
  • Wie sich die Taxe bei einem Wechsel der Pflegestufe ändert
  • Kündigungsfristen für beide Seiten
  • Was bei einem Spitalaufenthalt mit dem Zimmer geschieht
  • Wie mit persönlichem Eigentum und Wertsachen verfahren wird

Bewegungseinschränkende Massnahmen sind protokollpflichtig, und die betroffene oder eine nahestehende Person kann jederzeit schriftlich die KESB am Sitz der Einrichtung anrufen. Die freie Arztwahl bleibt gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Die Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen liegt bei den Kantonen.

Wer entscheiden darf

Wenn jemand nicht mehr selbst entscheiden kann, entscheidet nicht „die Familie“. Es gilt eine Reihenfolge, und wer sie kennt, erspart sich ein Verfahren.

Reihenfolge der vertretungsberechtigten Personen Wer bei Urteilsunfähigkeit entscheidet – Art. 378 ZGB 1 In Patientenverfügung oder Vorsorgeauftrag bezeichnete Person 2 Beistand oder Beiständin mit Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen 3 Ehegatte oder eingetragene Partnerin: gemeinsamer Haushalt oder persönlicher Beistand 4 Person im gemeinsamen Haushalt und mit regelmässigem persönlichem Beistand 5 Nachkommen, wenn sie regelmässig und persönlich Beistand leisten 6 Eltern, unter derselben Bedingung 7 Geschwister, unter derselben Bedingung Der Unterschied zwischen „oder“ auf Stufe 3 und „und“ auf Stufe 4 entscheidet, wer gefragt wird.

Blosse Verwandtschaft genügt ab Stufe 5 nicht – verlangt ist regelmässiger, persönlicher Beistand.

Wer selbst bestimmen will, wer entscheidet, errichtet einen Vorsorgeauftrag. Die Form ist streng: entweder von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet, oder öffentlich beurkundet. Wirksam wird er nicht automatisch – die KESB prüft, ob er gültig errichtet wurde, ob die Voraussetzungen eingetreten sind und ob die beauftragte Person geeignet ist, und händigt dann eine Urkunde über die Befugnisse aus. Ausführlich steht das auf Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung.

Eine Beistandschaft ordnet die KESB nur an, wenn die Unterstützung durch Familie und Dienste nicht ausreicht und keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen wurde. Ein gültiger Vorsorgeauftrag verdrängt die Beistandschaft also. Was auf Post von der KESB folgt, erklärt Unterlagen bei der KESB.

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Was der Bericht für Beitrag, Eigenanteil und Anträge bedeutet.

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Fragen an Pflegedienst, Heim oder Ausgleichskasse.

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Ihr Bericht wird nicht weitergegeben und nicht veröffentlicht.

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Häufige Fragen zu den Unterlagen bei Pflegebedürftigkeit

Wie viel zahle ich selbst an die Pflegekosten?

Höchstens 20 Prozent des höchsten Bundesbeitrags. Im Pflegeheim sind das höchstens 23.04 Franken pro Tag, bei der Spitex höchstens 15.38 Franken pro Stunde. Das ist eine Obergrenze: Mehrere Kantone verlangen weniger oder begrenzen den Spitex-Anteil zusätzlich pro Tag, im Kanton Bern etwa auf 15.35 Franken.

Zahlt die Krankenkasse das Pflegeheim?

Nur den Pflegeanteil, und zwar als festen Tagesbeitrag nach Pflegestufe zwischen 9.60 und 115.20 Franken. Betreuung, Verpflegung und Unterkunft sind nicht über das KVG gedeckt und werden Ihnen voll verrechnet. Diese Position ist auf der Heimrechnung meist die grösste.

Wie lange gilt eine ärztliche Anordnung für Pflegeleistungen?

Höchstens neun Monate, und sie kann verlängert werden. Die oft zitierte Regel von drei Monaten Erstanordnung und sechs Monaten Verlängerung gilt seit 2020 nicht mehr. Bei Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades gilt die Anordnung unbefristet.

Braucht die Grundpflege noch eine ärztliche Anordnung?

Nein. Seit dem 1. Juli 2024 können Abklärung, Beratung, Koordination und Grundpflege ohne ärztliche Anordnung erbracht und direkt abgerechnet werden. Nur die Behandlungspflege braucht sie weiterhin. Dafür ist spätestens nach neun Monaten eine neue Bedarfsermittlung nötig.

Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung 2026?

Bei der AHV 252, 630 oder 1008 Franken pro Monat je nach Grad; bei der IV zu Hause 504, 1260 oder 2016 Franken und im Heim ein Viertel davon. Die AHV rechnet mit dem Mindestbetrag der Altersrente, die IV mit dem Höchstbetrag – deshalb der Unterschied.

Wo melde ich eine Betreuungsgutschrift an?

Bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person, mit dem Formular 318.270 und von beiden Seiten unterschrieben. Die Anmeldung muss jährlich erfolgen. Wird sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht, wird die Gutschrift für dieses Jahr nicht mehr vermerkt.

Vertrauen & Transparenz

Diese Seite erklärt, wie sich Pflegekosten aufteilen, welche Anträge dazugehören und wer bei Urteilsunfähigkeit entscheidet. Sie dient der Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Sozial- oder ärztliche Beratung. Massgebend sind Art. 25a KVG, Art. 7, 7a, 8, 8a und 8b KLV, Art. 43bis AHVG, Art. 42, 42quater und 42quinquies IVG, Art. 39e und 39f IVV, Art. 9a, 10 und 11 ELG sowie Art. 360 ff., 378 und 382 ff. ZGB. Die Angaben haben den Stand August 2026.

dokumentenhilfe.ch ist ein Wegweiser und keine Sozialberatung. Zuständig sind Ausgleichskasse, IV-Stelle, Gemeinde und Kanton. Einen konkreten Abklärungsbericht erklärt arztbrief-verstehen.ch.

Für wen geeignet

Für Angehörige und Betroffene, die den Papierkram rund um Spitex, Pflegeheim und Anträge ordnen wollen.

Was erklärt wird

Pflegefinanzierung, Bedarfsabklärung, Hilflosenentschädigung, Ergänzungsleistungen, Assistenzbeitrag, Heimvertrag und Vertretung.

Was bewusst nicht angeboten wird

Keine Berechnung von Ansprüchen, keine Heimvermittlung, keine Vertretung gegenüber Kasse, Gemeinde oder KESB.

Grenzen der Angaben

Eigenanteil, Restfinanzierung, Heimtaxen, persönliche Auslagen und Vermögensverzehr sind kantonal geregelt und weichen stark voneinander ab.

Abklärungsbericht verstehen – CHF 24 →