Ergänzungsleistungen verstehen
Ein EL-Entscheid ist oft mehrere Seiten lang und endet mit einer einzigen Zahl – dabei entscheidet die Berechnung dahinter, ob der Betrag stimmt.
Ergänzungsleistungen (EL) sind ein rechtlicher Anspruch, keine Sozialhilfe. Sie helfen, wenn AHV- oder IV-Rente und übriges Einkommen die anerkannten Lebenskosten nicht decken. Diese Seite erklärt, wie die EL berechnet werden, wer Anspruch hat und wie Sie eine EL-Verfügung lesen.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- EL ergänzen AHV- oder IV-Rente, wenn diese nicht reicht.
- Rechtlicher Anspruch – keine Sozialhilfe.
- Berechnung: anerkannte Ausgaben minus anrechenbare Einnahmen.
- Vermögensschwelle 2026: 100'000 / 200'000 Franken.
- Gegen die Verfügung: Einsprache innert 30 Tagen.
Die Ergänzungsleistungen (EL) sind eine bedarfsabhängige Leistung zur AHV- oder IV-Rente. Sie greifen, wenn Rente und Einkommen die anerkannten Lebenskosten nicht decken. Es besteht ein rechtlicher Anspruch, geregelt im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG). Berechnet wird die EL aus anerkannten Ausgaben minus anrechenbaren Einnahmen; den Entscheid stellt die kantonale EL-Stelle als Verfügung zu.
Was sind Ergänzungsleistungen? Sie sind kein Almosen und keine Bittleistung, sondern ein gesetzlicher Anspruch nach dem ELG. Wer eine AHV- oder IV-Rente bezieht und trotzdem die minimalen Lebenskosten nicht bestreiten kann, hat Anrecht auf EL. Sie bestehen aus zwei Teilen: der jährlichen EL, monatlich ausbezahlt, und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
dokumentenhilfe.ch ist ein Wegweiser: Wir erklären die Begriffe und ordnen ein, wohin Ihr Dokument gehört. Den Wortlaut einer konkreten EL-Verfügung erklärt briefhilfe.ch Satz für Satz. Geht es um die Papiere für die Anmeldung, hilft Unterlagen für die AHV-Ausgleichskasse.
Wer Anspruch auf EL hat
Ergänzungsleistungen setzen immer eine Grundleistung voraus. Ohne AHV- oder IV-Rente gibt es in der Regel keine EL. Erst wenn diese Rente plus das übrige Einkommen die anerkannten Ausgaben nicht deckt, entsteht der Anspruch.
Ohne Rentenanspruch keine EL – die Berechnung entscheidet über die Höhe.
Voraussetzung sind neben der Rente ein Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Anspruch haben je nach Situation auch Bezügerinnen einer Hilflosenentschädigung oder eines IV-Taggelds über eine bestimmte Dauer. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, klärt allein die zuständige EL-Stelle.
- Sie beziehen eine AHV- oder IV-Rente
- Ihr Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt liegt in der Schweiz
- Rente und Einkommen decken die anerkannten Ausgaben nicht
- Ihr Vermögen liegt unter der gesetzlichen Schwelle
Auch der Wohnort spielt eine Rolle: Wer in einem Heim oder Spital lebt, für den gelten eigene Ansätze, etwa für die Tagestaxe. Der Bezug von EL setzt keinen Antrag auf Sozialhilfe voraus – die beiden Systeme sind getrennt. Massgebend bleibt in jedem Fall die konkrete Prüfung durch die EL-Stelle, die Einkommen, Ausgaben und Vermögen anhand Ihrer Belege beurteilt.
Viele denken, EL sei Sozialhilfe und müsse „zurückgezahlt“ werden. Die laufende EL ist ein Anspruch. Nur aus einem Nachlass über 40'000 Franken werden bezogene EL seit der Reform 2021 anteilig zurückerstattet.
So wird die EL berechnet
Die Formel ist einfacher, als der lange Entscheid vermuten lässt. Die EL ist die Lücke zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. Ist die Lücke positiv, wird sie ausbezahlt.
Die jährliche EL ist die Differenz – nicht Ihr ganzer Bedarf, sondern die Deckungslücke.
Auf der Ausgabenseite zählen der pauschale Lebensbedarf, die Miete bis zu regionalen Höchstbeträgen und die Krankenkassenprämie. Auf der Einnahmenseite werden die Renten voll angerechnet, Erwerbseinkommen privilegiert und ein Teil des Vermögens als sogenannter Vermögensverzehr. Die folgenden Werte gelten ab dem 1. Januar 2026.
| Position | Wie sie einfliesst | Wert (Stand 1.1.2026) |
|---|---|---|
| Lebensbedarf, alleinstehend | anerkannte Ausgabe | 20'670 Franken pro Jahr |
| Lebensbedarf, Ehepaar | anerkannte Ausgabe | 31'005 Franken pro Jahr |
| Miete | bis regionaler Höchstbetrag | je nach Region und Haushalt |
| Krankenkassenprämie | anerkannte Ausgabe | kantonale Durchschnittsprämie |
| AHV-/IV-Rente | anrechenbare Einnahme | zu 100 Prozent |
| Vermögensverzehr | anrechenbare Einnahme | 1/10 bei AHV, 1/15 bei IV |
Weil Miete und Prämie regional verschieden sind und die Beträge jährlich angepasst werden, ist jede Berechnung ein Einzelfall. Genau deshalb lohnt es sich, das Berechnungsblatt der Verfügung zu prüfen, statt nur auf die Schlusszahl zu schauen. Wie sich Zahlen und Fristen in Dokumenten lesen lassen, zeigt Fristen in Dokumenten verstehen.
Neben der jährlichen EL gibt es einen zweiten Teil, der leicht übersehen wird: die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Damit werden bestimmte Auslagen erstattet, die nicht schon über die jährliche EL gedeckt sind – etwa Kosten für Zahnbehandlung, Hilfsmittel oder Pflege zu Hause. Diese Vergütung wird separat beantragt und ist an Höchstbeträge gebunden.
Die jährliche EL deckt die laufende Deckungslücke, die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten einzelne Auslagen. Belege für solche Kosten sammeln Sie am besten und reichen sie fristgerecht bei der EL-Stelle ein.
Die Vermögensschwelle
Seit der EL-Reform 2021 gibt es eine Vermögensschwelle: Liegt das Reinvermögen darüber, besteht kein Anspruch auf EL – unabhängig davon, wie tief das Einkommen ist. Selbst bewohntes Wohneigentum wird dabei bis zu einem Freibetrag nicht mitgezählt.
Über der Schwelle entfällt der Anspruch – selbst bewohntes Wohneigentum bleibt bis zum Freibetrag aussen vor.
| Konstellation | Vermögensschwelle | Stand |
|---|---|---|
| Alleinstehende Person | 100'000 Franken | 1.1.2026 |
| Ehepaare | 200'000 Franken | 1.1.2026 |
| Kinder mit Kinder-/Waisenrente | 50'000 Franken | 1.1.2026 |
Wichtig: Die Schwelle ist nicht der Betrag, der Ihnen bleibt, sondern die Grenze für den Anspruch überhaupt. Liegt das Vermögen darunter, wird trotzdem ein Teil davon als Vermögensverzehr angerechnet. Auch ein Vermögensverzicht – etwa eine grössere Schenkung – kann angerechnet werden, als wäre das Geld noch vorhanden.
Eine Schenkung an die Kinder kurz vor der Anmeldung senkt das Vermögen auf dem Papier, nicht aber in der Berechnung: Solche Verzichte werden weiterhin angerechnet.
Wie stark das Vermögen zählt, hängt von der Rentenart ab. Bei einer AHV-Rente wird ein Zehntel des Reinvermögens über einem Freibetrag als Einnahme gerechnet, bei einer IV-Rente ein Fünfzehntel. Dieser Vermögensverzehr ist kein echter Geldfluss, sondern eine Rechengrösse. Genau deshalb kann selbst bei tiefer Rente ein grösseres Vermögen den Anspruch verkleinern oder ganz aufheben.
Die EL-Verfügung lesen
Der EL-Entscheid kommt als Verfügung: mehrere Seiten mit einem Berechnungsblatt und einer Rechtsmittelbelehrung. Sie nennt den monatlichen Betrag, ab wann er gilt und wie Sie vorgehen, wenn Sie nicht einverstanden sind.
„Ihr jährlicher EL-Anspruch beträgt CHF 9'480, ausbezahlt in monatlichen Teilbeträgen von CHF 790.“
Was das heisstDas ist die berechnete Deckungslücke pro Jahr, aufgeteilt auf zwölf Monate. Die Zahl ergibt sich aus dem Berechnungsblatt – dort steht, wie sie zustande kommt.
„Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden.“
Was das heisstEs ist ein anfechtbarer Entscheid. Sind Sie nicht einverstanden, läuft ab Zustellung eine Frist von 30 Tagen für die Einsprache bei der EL-Stelle.
„Anrechenbarer Vermögensverzehr: ein Fünfzehntel des Reinvermögens.“
Was das heisstEin Teil Ihres Vermögens wird als fiktive Einnahme gerechnet. Der Bruchteil hängt davon ab, ob eine AHV- oder eine IV-Rente vorliegt.
- Berechnungsblatt Zeile für Zeile prüfen
- Miete und Prämie auf Aktualität kontrollieren
- Frist ab Zustellung notieren
- Bei Fehlern: fristgerecht Einsprache
- Nur auf die Schlusszahl schauen
- Die Einsprachefrist verstreichen lassen
- Änderungen der Verhältnisse nicht melden
- Die Verfügung ungelesen ablegen
Ob sich eine Einsprache lohnt und wie sie zu begründen ist, gehört an eine Rechtsberatung oder direkt an die EL-Stelle – nicht auf diese Seite. Wurde die EL ganz abgelehnt, hilft beim Einordnen des Schreibens Ablehnungen verstehen.
Wer eine Änderung – tiefere Miete, neuer Heimeintritt, Erbschaft – nicht meldet, riskiert eine Rückforderung. Melden Sie Veränderungen der EL-Stelle möglichst rasch.
EL, Sozialhilfe, Prämienverbilligung
Drei Leistungen, die ständig verwechselt werden. Sie kommen von verschiedenen Stellen und folgen unterschiedlichen Regeln. EL ist ein Anspruch zur Rente, Sozialhilfe das letzte Netz, die Prämienverbilligung ein Zuschuss an die Krankenkasse.
| Leistung | Wofür | Voraussetzung | Zuständig |
|---|---|---|---|
| Ergänzungsleistungen | Deckungslücke zur Rente | AHV-/IV-Rente | Kantonale EL-Stelle |
| Sozialhilfe | Existenzsicherung ohne andere Mittel | Bedürftigkeit | Gemeinde / Sozialdienst |
| Prämienverbilligung | Zuschuss an die Krankenkassenprämie | tiefes Einkommen | Kanton |
Wer EL bezieht, erhält die Krankenkassenprämie meist schon über die EL berücksichtigt und braucht dafür keine separate Prämienverbilligung. Zur Abgrenzung und zu den nötigen Papieren führen Unterlagen für die Prämienverbilligung und Unterlagen für die Krankenkasse weiter.
„EL und Sozialhilfe sind doch beides Unterstützung vom Staat.“
EL ist ein rechtlicher Anspruch zur Rente über die EL-Stelle; Sozialhilfe ist das letzte Netz bei Bedürftigkeit über die Gemeinde – mit anderen Regeln zur Rückerstattung.
Diese Verwechslung hat Folgen: Aus Angst vor dem Stempel „Sozialhilfe“ verzichten manche Berechtigte auf die Anmeldung, obwohl ihnen EL zustünde. Dabei ist die EL ein gesetzlicher Anspruch, den man aktiv geltend machen darf. Wer unsicher ist, meldet sich bei der EL-Stelle zur Berechnung an – erst diese zeigt, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht.
Ein Rentner mit knapper AHV und hoher Miete nimmt an, sein kleines Sparguthaben schliesse EL aus. Die Berechnung ergibt trotzdem einen Anspruch, weil die Miete als anerkannte Ausgabe zählt.
Beispiel aus dem Alltag
Wie aus einer sperrigen Verfügung eine klare Aufgabe wird, zeigt eine typische Situation. Der Name ist erfunden, das Muster begegnet vielen.
Die Situation: Margrit bezieht eine AHV-Rente und erhält eine EL-Verfügung über CHF 790 im Monat. Sie versteht die Zahl nicht und fürchtet, etwas falsch gemacht zu haben. Das Berechnungsblatt wirkt unübersichtlich.
Was hilft: Die Verfügung Zeile für Zeile lesen. Ausgaben: Lebensbedarf 20'670 Franken, Miete und Prämie. Einnahmen: die AHV-Rente und ein Zehntel ihres Vermögens. Die Differenz ergibt die jährliche EL. Auffällig: Die Miete war zu tief erfasst. Frist für die Einsprache: 30 Tage ab Zustellung.
Ampel: dringend, kann warten, ablegen
Auch bei EL-Post eilt nur ein Teil. Diese Ampel trennt das Dringende vom Rest.
- Verfügung mit Einsprachefrist
- Rückforderung mit Zahlungsfrist
- Aufforderung, Belege bis Datum zu senden
- Ankündigung einer Neuberechnung
- Bitte um Rückmeldung ohne harte Frist
- Schreiben, das Sie erst verstehen möchten
- Bestätigte, korrekte Verfügung
- Auszahlungsanzeigen
- Reine Informationsschreiben
Wer ist wofür zuständig?
Rund um die EL schreiben mehrere Stellen. Wer die Rollen kennt, richtet jede Frage sofort an die richtige Adresse. Die EL selbst läuft über die kantonale EL-Stelle.
| Stelle | Wofür zuständig | Typische Post |
|---|---|---|
| Kantonale EL-Stelle / Ausgleichskasse | Anmeldung, Berechnung, EL-Verfügung | Verfügung, Neuberechnung, Nachfrage |
| Gemeinde / Sozialdienst | Sozialhilfe, teils Anmeldestelle | Formulare, Beratung |
| Krankenkasse | Prämien, Rückvergütung von Kosten | Police, Abrechnung |
| Rechtsberatung / Fachstelle | strittige Fälle, Einsprache | Beratung, keine amtliche Post |
Die häufigste Post kommt von der EL-Stelle: Sie berechnet die EL und stellt die Verfügung zu. Für die Prämie ist die Krankenkasse zuständig, für strittige Fragen eine Rechtsberatung. Für das reine Verstehen eines Schreibens – Absender, Bedeutung, Frist – bleibt Behördenschreiben verstehen die passende Anlaufstelle.
In vier Schritten zum Verständnis
Ein fester Ablauf macht aus jeder EL-Verfügung eine überschaubare Aufgabe.
Absender prüfen
EL-Stelle, Gemeinde oder Krankenkasse? Das grenzt Thema und Dringlichkeit ein.
Berechnung lesen
Das Berechnungsblatt zeigt Ausgaben und Einnahmen – dort entsteht die Zahl.
Frist notieren
Einsprachefrist von 30 Tagen ab Zustellung, falls etwas nicht stimmt.
Erklären lassen
Für den genauen Wortlaut und den nächsten Schritt führt der Weg zu briefhilfe.ch. Zur IV-Seite des Anspruchs hilft Unterlagen für die IV-Anmeldung.
Die EL-Verfügung belegt Ihren Anspruch und die Grundlage der Zahlung – sicher aufbewahren. Was aufbewahrenswert ist, ordnet wichtige Unterlagen verstehen ein.
Wo Ihr Schreiben erklärt wird
dokumentenhilfe.ch erklärt die Begriffe und ordnet ein – die Satz-für-Satz-Erklärung Ihrer EL-Verfügung übernimmt die spezialisierte Seite.
EL-Verfügung & Neuberechnung
Berechnungsblatt, Rückforderung, Aufforderung zur Nachreichung – erklärt mit Bedeutung, Frist und nächstem Schritt.
EL-Verfügung verstehen – CHF 34 →Papiere für die Anmeldung
Geht es um die nötigen Unterlagen für AHV, IV oder Krankenkasse, führen die passenden Checklisten weiter.
Zu den Unterlagen →Der grösste Teil ist Information – nur Verfügungen und Rückforderungen lösen eine echte Frist aus.
Passende Themen zum Weiterlesen – bewusst knapp gehalten:
Ihre EL-Verfügung verstehen
Der Dienst dahinter ist briefhilfe.ch – die Spezialseite für genau diese Dokumentart. Der Knopf führt direkt zum Upload-Formular dort.
Schreiben hochladen
Foto oder PDF genügt – auch mehrseitig.
Auswertung wird erstellt
Ihr Schreiben wird Satz für Satz durchgegangen.
Erklärung als PDF
Bedeutung, Fristen und nächste Schritte, schriftlich.
Zustellung per E-Mail
Mit persönlichem Zugangslink, sieben Tage gültig.
Beispiel-Auswertung mit erfundenen Angaben – keine echten Personendaten.
Welche Ausgaben anerkannt wurden, welche Einnahmen angerechnet – und warum.
Jede Frist als konkretes Datum, jeder Betrag mit Herkunft.
Was zuerst zu tun ist und was warten kann.
Ein Text, den Sie anpassen und selbst versenden können.
Ihr Schreiben wird nicht weitergegeben und nicht veröffentlicht.
Keine Vertretung vor Behörden oder Gerichten, keine rechtliche Bewertung Ihres Falls.
dokumentenhilfe.ch ist ein Wegweiser: Das Formular liegt auf briefhilfe.ch, dort werden Ihr Dokument und Ihre Angaben verarbeitet.
Vertrauen & Transparenz
Diese Seite erklärt, was Ergänzungsleistungen sind, wer Anspruch hat, wie sie berechnet werden und wie Sie eine EL-Verfügung lesen. Sie dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG) und der Entscheid der zuständigen EL-Stelle im Einzelfall. Alle Beträge haben den Stand 1. Januar 2026 und werden periodisch angepasst.
dokumentenhilfe.ch ist ein Wegweiser, kein Bearbeitungsdienst. Die Erklärung Ihres konkreten Schreibens übernimmt briefhilfe.ch. Für Anspruch, Berechnung und eine mögliche Einsprache sind die kantonale EL-Stelle oder eine Rechtsberatung zuständig.
Für alle, die eine EL-Verfügung erhalten haben oder wissen möchten, ob und wie Ergänzungsleistungen berechnet werden.
Anspruch, Berechnung aus Ausgaben und Einnahmen, Vermögensschwelle und wie man den Entscheid einordnet.
Klarheit über die eigene Berechnung, keine verpasste Einsprachefrist und ein direkter Weg zur passenden Hilfe.
Keine Rechtsberatung und keine Berechnung im Einzelfall. Dafür sind EL-Stelle und Fachstellen zuständig.
Inhalt verantwortet von dokumentenhilfe.ch (siehe Impressum). Zuletzt aktualisiert am 4. August 2026.
Häufige Fragen zu den Ergänzungsleistungen
Was sind Ergänzungsleistungen (EL)?
Ergänzungsleistungen sind eine bedarfsabhängige Leistung zur AHV- oder IV-Rente. Sie greifen, wenn Rente und Einkommen die anerkannten Lebenskosten nicht decken. EL sind ein rechtlicher Anspruch nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG) und keine Sozialhilfe.
Wie werden die Ergänzungsleistungen berechnet?
Die jährliche EL ist die Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. Zu den Ausgaben zählen Lebensbedarf, Miete bis zu einem Höchstbetrag und die Krankenkassenprämie. Als Einnahmen gelten unter anderem die Rente und ein Teil des Vermögens als Vermögensverzehr.
Wie viel Vermögen darf ich für EL haben?
Seit der Reform 2021 gilt eine Vermögensschwelle. Stand 1. Januar 2026 liegt sie bei 100'000 Franken für Alleinstehende und 200'000 Franken für Ehepaare. Selbst bewohntes Wohneigentum wird bis zu einem Freibetrag nicht mitgezählt. Über der Schwelle besteht kein Anspruch.
Ist EL dasselbe wie Sozialhilfe?
Nein. Ergänzungsleistungen sind ein rechtlicher Anspruch zur Rente und laufen über die kantonale EL-Stelle. Sozialhilfe ist das letzte soziale Netz bei Bedürftigkeit und wird von der Gemeinde erbracht. Beide folgen unterschiedlichen Regeln, auch bei der Rückerstattung.
Die EL-Verfügung stimmt nicht – was kann ich tun?
Gegen eine EL-Verfügung können Sie innert 30 Tagen ab Zustellung Einsprache bei der EL-Stelle erheben. Prüfen Sie zuerst das Berechnungsblatt, etwa Miete und Prämie. Ob sich eine Einsprache lohnt und wie sie zu begründen ist, klärt die EL-Stelle oder eine Rechtsberatung.



