Unterlagen für Stipendien
Die meisten Stipendiengesuche scheitern nicht an der Bedürftigkeit, sondern an einem fehlenden Beleg – oder an einer Frist, von der niemand gesprochen hat.
Zuständig ist der Kanton, nicht die Schule und nicht der Bund. Diese Seite zeigt, welche Nachweise ein Gesuch verlangt, wie der Beitrag berechnet wird und warum das Gesuch jedes Ausbildungsjahr neu gestellt werden muss.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Zuständig ist die kantonale Stipendienstelle.
- Massgebend ist der stipendienrechtliche Wohnsitz.
- Gerechnet wird mit Einkommen und Vermögen – auch der Eltern.
- Stipendien sind nicht rückzahlbar, Darlehen schon.
- Das Gesuch gilt für ein Ausbildungsjahr, danach neu.
Für ein Stipendiengesuch brauchen Sie das Formular der kantonalen Stipendienstelle, eine Ausbildungs- oder Immatrikulationsbestätigung, die Steuerveranlagungen von Ihnen und Ihren Eltern, Lohn- und Rentennachweise, den Mietvertrag sowie eine Aufstellung der Ausbildungskosten. Zuständig ist der Kanton Ihres stipendienrechtlichen Wohnsitzes.
Was sind Ausbildungsbeiträge? So heissen Stipendien und Darlehen im Amtsdeutsch zusammen. Sie sollen ermöglichen, dass eine Ausbildung nicht an den Kosten scheitert – nicht, dass sie vollständig finanziert wird. Der Beitrag deckt die Lücke zwischen anerkannten Kosten und dem, was Sie und Ihre Familie zumutbar selbst tragen können.
„Ich bin volljährig, also zählt nur mein eigenes Einkommen.“ Nein. Bis zum Abschluss der Erstausbildung rechnen die Kantone in aller Regel mit dem Einkommen der Eltern – unabhängig davon, ob diese tatsächlich zahlen.
Welcher Kanton zuständig ist
Nicht der Studienort und nicht der Wohnort während des Semesters entscheiden, sondern der sogenannte stipendienrechtliche Wohnsitz. Bei jungen Menschen in der Erstausbildung ist das in der Regel der Wohnkanton der Eltern – auch dann, wenn man längst in einer anderen Stadt lebt.
Die Zuständigkeit zuerst klären spart Wochen – ein Gesuch beim falschen Kanton wird nicht weitergeleitet.
Die Kantone haben ihre Regeln im Rahmen des Stipendienkonkordats angeglichen, das die Erziehungsdirektorenkonferenz führt. Angeglichen heisst allerdings nicht vereinheitlicht: Bemessung, Höchstbeträge und Fristen unterscheiden sich weiterhin. Der Bund beteiligt sich an den Aufwendungen jener Kantone, die die vereinbarten Mindeststandards einhalten – er zahlt aber keine Stipendien an Einzelpersonen.
Wer überhaupt Anspruch hat
Vier Bedingungen müssen zusammenkommen, und alle vier werden geprüft, bevor gerechnet wird. Fällt eine weg, hilft auch die beste Belegsammlung nichts – deshalb lohnt sich der Blick darauf, bevor Sie Unterlagen zusammentragen.
| Voraussetzung | Was geprüft wird | Wo es typischerweise klemmt |
|---|---|---|
| Wohnsitz | stipendienrechtlicher Wohnsitz im Kanton | Gesuch beim Studienkanton statt beim Elternkanton |
| Status | Schweizer Bürgerrecht oder Aufenthalt mit genügender Dauer | Aufenthaltsdauer knapp unter der kantonalen Grenze |
| Ausbildung | anerkannte Ausbildung auf einer beitragsberechtigten Stufe | private Schule ohne Anerkennung |
| Bedürftigkeit | anerkannte Kosten liegen über den zumutbaren Eigenleistungen | Elternbeitrag rechnerisch zu hoch |
| Altersgrenze | kantonal geregelt, oft mit Ausnahmen für Zweitausbildungen | Weiterbildung nur noch als Darlehen |
Die Frage nach dem Status betrifft mehr Menschen als gedacht. Anerkannte Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene, Personen mit Niederlassungsbewilligung C und Auslandschweizerinnen können je nach Kanton berechtigt sein – teils erst nach einer Mindestaufenthaltsdauer. Der Ausländerausweis gehört in solchen Fällen zwingend ins Dossier; wie sich ein Bewilligungsentscheid liest, zeigt Bewilligung verstehen.
Ebenfalls oft unterschätzt: Die anerkannte Ausbildung muss nicht an einer Hochschule stattfinden. Berufliche Grundbildung, Brückenangebote, höhere Fachschulen und die Vorbereitung auf eidgenössische Prüfungen sind in den meisten Kantonen ebenso beitragsberechtigt wie ein Studium. Wer bereits arbeitet und sich neben dem Job weiterbildet, sollte deshalb nachfragen statt anzunehmen, Stipendien seien nur für Studierende.
„Ich verdiene zu viel, das lohnt sich nicht.“ Gerechnet wird mit anerkannten Kosten und Freibeträgen, nicht mit dem Bruttolohn. Ein Gesuch kostet ausser Zeit nichts – und die Berechnung im Entscheid zeigt schwarz auf weiss, woran es lag.
Diese Unterlagen verlangt das Gesuch
Die Stipendienstelle rechnet mit Zahlen, die sie belegt sehen will. Anders als bei einer Steuererklärung genügt hier keine Selbstdeklaration: Fast jede Angabe braucht ein Papier dazu.
- Ausgefülltes Gesuchsformular der kantonalen Stipendienstelle
- Ausbildungs- oder Immatrikulationsbestätigung mit Dauer und Abschluss
- Aufstellung der Ausbildungskosten: Studiengebühren, Material, Reisekosten
- Aktuelle Steuerveranlagung der Eltern, bei getrennten Eltern von beiden
- Eigene Steuerveranlagung, Lohnausweise, Abrechnungen von Nebenjobs
- Mietvertrag und Mietzinsabrechnung, wenn Sie auswärts wohnen
- Nachweise weiterer Einnahmen: Renten, Unterhalt, Familienzulagen, andere Beiträge
- Wohnsitzbestätigung sowie bei ausländischer Staatsangehörigkeit der Ausländerausweis
| Angabe im Formular | Beleg | Häufiger Fehler |
|---|---|---|
| Ausbildung und Dauer | Immatrikulations- oder Lehrvertragsbestätigung | Bestätigung des Vorjahres eingereicht |
| Einkommen der Eltern | Steuerveranlagung, bei Änderung aktuelle Lohnausweise | nur eine Elternteil-Veranlagung beigelegt |
| Eigenes Einkommen | Lohnausweis, Abrechnungen, Stipendien Dritter | Ferienjob nicht deklariert |
| Wohnkosten | Mietvertrag samt Nebenkosten | WG-Anteil ohne Beleg geschätzt |
| Ausbildungskosten | Gebührenrechnung, Materialliste | Laptop und Fachliteratur vergessen |
| Weitere Beiträge | Verfügungen von Stiftungen oder Gemeinde | private Stiftungsbeiträge verschwiegen |
Der letzte Punkt ist heikel. Beiträge privater Stiftungen sind anzugeben; werden sie später bekannt, kann der Kanton den Beitrag kürzen und Zuviel bezogenes zurückfordern. Umgekehrt lohnt es sich, zuerst das kantonale Gesuch zu stellen: Viele Stiftungen verlangen den kantonalen Entscheid als Beilage.
Ein häufiger Stolperstein bei getrennten Eltern: Die Stelle verlangt die Veranlagungen beider Elternteile, auch wenn nur einer Unterhalt zahlt oder der Kontakt zum anderen abgebrochen ist. Fehlt eine Veranlagung, rechnen viele Kantone mit einer Annahme – und die fällt selten zu Ihren Gunsten aus. Lässt sich ein Elternteil nicht erreichen, teilen Sie das der Stelle schriftlich mit; die meisten Kantone kennen für solche Fälle eine eigene Regelung.
Auch bei den Ausbildungskosten wird oft zu wenig deklariert. Semestergebühren sind offensichtlich, aber Fachliteratur, Pflichtexkursionen, Laborkittel, Werkzeug, ein für den Unterricht vorgeschriebener Laptop und das Generalabonnement gehören ebenso dazu. Sammeln Sie die Rechnungen während des Jahres in einem Umschlag – beim nächsten Gesuch liegen sie dann bereits vor.
Ein Gesuch geht vollständig ein, nur die Mietzinsabrechnung fehlt. Die Stelle setzt eine Nachfrist von 14 Tagen. Wer sie verpasst, bekommt einen Entscheid auf der Grundlage der bekannten Zahlen – die Wohnkosten fallen dann schlicht aus der Rechnung.
Wie der Beitrag berechnet wird
Die Rechnung folgt überall demselben Muster, auch wenn die Zahlen kantonal abweichen: Anerkannte Kosten minus zumutbare Eigenleistungen ergibt den Beitrag. Die anerkannten Kosten sind nicht Ihre tatsächlichen Ausgaben, sondern Pauschalen, die der Kanton festlegt – für Lebenshaltung, Wohnen, Ausbildung und Reisen.
Weil mit Pauschalen gerechnet wird, ändert ein teurer Studienort das Ergebnis weniger, als viele erwarten.
Der Elternbeitrag wird aus deren Einkommen und Vermögen abgeleitet, nach einer kantonalen Formel. Ob die Eltern diesen Betrag tatsächlich bezahlen, spielt für die Berechnung keine Rolle – ein Punkt, der regelmässig für Frust sorgt. Zahlen sie nicht, bleibt der Weg über den Unterhaltsanspruch: Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB haben Eltern für eine angemessene Erstausbildung aufzukommen, soweit ihnen das zumutbar ist.
Ihr eigenes Einkommen wird nicht vollständig angerechnet; die meisten Kantone lassen einen Teil des Nebenverdiensts anrechnungsfrei, damit sich Arbeiten weiterhin lohnt. Wie hoch dieser Freibetrag ist, steht im Ausbildungsbeitragsgesetz Ihres Kantons.
Stipendium oder Darlehen
Beides sind Ausbildungsbeiträge, und der Unterschied ist gross: Ein Stipendium müssen Sie nicht zurückzahlen, ein Darlehen schon – je nach Kanton verzinst, mit Beginn der Rückzahlung nach Abschluss der Ausbildung.
Wird ausbezahlt und bleibt. Vorgesehen vor allem für die Erstausbildung, meist bis zum ersten anerkannten Abschluss.
Wird ausbezahlt und zurückgefordert. Kommt häufiger bei Zweitausbildungen, Weiterbildungen und über der Altersgrenze vor.
Viele Kantone kombinieren beides: einen Stipendienanteil bis zu einer Grenze, darüber ein Darlehen. Im Entscheid steht dann beides mit eigenem Betrag. Lesen Sie diesen Teil genau – die Rückzahlungsbedingungen stehen selten im Hauptteil, sondern in den Beilagen.
„Rückzahlbar ab Abschluss der Ausbildung, in jährlichen Raten“
Was das heisstDie Verpflichtung beginnt nicht mit dem Bezug, sondern mit dem Ende der Ausbildung – oder mit deren Abbruch. Genau deshalb trifft ein Abbruch doppelt: Der Beitrag endet, die Rückzahlung beginnt.
„Anerkannte Ausbildung“
Was das heisstNicht jede Ausbildung ist beitragsberechtigt. Massgebend sind die kantonalen Listen, die sich am Konkordat orientieren. Vor der Anmeldung an einer privaten Schule lohnt sich eine kurze Anfrage bei der Stipendienstelle.
„Zweitausbildung“
Was das heisstEine Ausbildung nach einem bereits erreichten Abschluss auf gleicher oder tieferer Stufe. Sie wird meist nur noch als Darlehen unterstützt – ein Grund, den Weg vorher zu planen statt zwischendurch zu wechseln.
Fristen und Wiederholung
Der wichtigste Satz zuerst: Ein Ausbildungsbeitrag wird pro Ausbildungsjahr bewilligt. Wer im ersten Jahr ein Stipendium erhalten hat, bekommt im zweiten nichts, solange er kein neues Gesuch stellt. Eine automatische Verlängerung gibt es nirgends.
Die Einreichefristen setzen die Kantone selbst. Verbreitet ist ein Stichdatum kurz vor oder nach Ausbildungsbeginn, teils mit einer späteren Grenze für Nachreichungen. Weil Gesuche pro Jahr in Wellen eintreffen, dauert die Bearbeitung in den Wochen nach dem Stichtag am längsten – ein früh eingereichtes Gesuch ist oft Wochen früher entschieden.
Der Zyklus wiederholt sich jedes Jahr, und jedes Jahr beginnt er wieder bei null.
- Zuerst die Zuständigkeit klären
- Frist des eigenen Kantons schriftlich notieren
- Steuerveranlagungen früh anfordern
- Gesuch jedes Jahr neu im Kalender eintragen
- Auf eine automatische Verlängerung hoffen
- Nebenverdienst oder Stiftungsbeitrag weglassen
- Gesuch beim Studienkanton einreichen
- Nachfristen der Stelle verstreichen lassen
Ändert sich während des Jahres etwas Wesentliches – Ausbildungsabbruch, Wechsel des Studiengangs, deutlich höheres Einkommen –, ist das zu melden. Unterbleibt die Meldung, kann der Kanton zu viel Ausbezahltes zurückfordern. Wie sich Fristen in solchen Schreiben zuverlässig finden lassen, zeigt Fristen in Dokumenten verstehen.
Der Entscheid und was danach geht
Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Kanton und Zeitpunkt einige Wochen bis mehrere Monate. Rechnen Sie damit, dass die ersten Rechnungen der Ausbildung fällig werden, bevor der Entscheid vorliegt – und klären Sie nötigenfalls mit der Schule eine Zahlungsfrist ab.
Der Entscheid kommt als Verfügung: mit Berechnung, Betrag, Auszahlungsmodus und Rechtsmittelbelehrung. Er ist damit ein anfechtbarer Behördenentscheid und keine blosse Mitteilung. Prüfen Sie zuerst die Zahlen, nicht den Betrag am Schluss – die häufigsten Fehler stecken in veralteten Einkommensangaben.
Die Situation: Der Entscheid rechnet mit dem Einkommen des Vaters aus der Steuerveranlagung von vor zwei Jahren. Seither ist er teilinvalid, das Einkommen ist um rund CHF 22 000 tiefer. Der berechnete Elternbeitrag ist entsprechend zu hoch.
Was hilft: Selina reicht innert der Rechtsmittelfrist eine Begründung ein und legt die aktuellen Rentenverfügungen und Lohnabrechnungen bei. Die meisten Kantone sehen für solche Fälle eine Neubeurteilung auf aktueller Grundlage vor.
Vergleichen Sie den Entscheid ausserdem mit dem Vorjahr, falls es eines gibt. Steigt oder sinkt der Beitrag deutlich, steckt der Grund fast immer in einer einzigen Position – einer neuen Veranlagung, einem veränderten Mietzins oder einem Nebenjob, der neu angerechnet wurde. Diese eine Zeile zu finden, ist einfacher, als den ganzen Entscheid zu bestreiten.
Fällt der Entscheid ablehnend aus, lohnt sich ein Blick auf die Begründung: Häufig ist nicht die Bedürftigkeit strittig, sondern die Anerkennung der Ausbildung oder die Zuständigkeit. Wie sich eine ablehnende Verfügung liest und welche Fristen darin stehen, zeigt Ablehnung verstehen; was das Recht auf Äusserung vor einem belastenden Entscheid bedeutet, erklärt Anhörung verstehen.
Reicht der Beitrag nicht, gibt es weitere Wege: private Stiftungen, Fonds der Gemeinde, Hochschulfonds. Sozialhilfe ist für Studierende dagegen kein regulärer Weg, weil Ausbildungsbeiträge vorgehen – wie diese Reihenfolge funktioniert, zeigt Unterlagen für die Sozialhilfe. Welche Belege eine Steuererklärung verlangt, die Sie für das Gesuch ohnehin brauchen, listet Unterlagen für die Steuererklärung.
Die Auszahlung erfolgt je nach Kanton in einer Summe, halbjährlich oder monatlich. Das klingt nach einem Detail, ist aber für die Budgetplanung entscheidend: Wer mit einer Jahressumme rechnet, sie aber in zwölf Teilen erhält, hat im September die Semestergebühren zu bezahlen und nur einen Zwölftel auf dem Konto. Steht im Entscheid nichts dazu, fragen Sie ausdrücklich nach, bevor Sie die Gebührenrechnung einplanen.
Ein letzter Punkt zum Datenschutz: Das Gesuch legt die wirtschaftlichen Verhältnisse Ihrer Familie offen. Die Stelle darf diese Angaben nur für die Beurteilung verwenden. Kopien, die Sie einreichen, kommen in der Regel nicht zurück – behalten Sie deshalb von jedem Beleg eine eigene Ausfertigung, am besten gleich eingescannt und nach Jahr abgelegt.
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Der Dienst dahinter ist briefhilfe.ch – die Spezialseite für genau diese Dokumentart. Der Knopf führt direkt zum Upload-Formular dort.
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Jede Frist als konkretes Datum, jeder Betrag mit Herkunft.
Was zuerst zu tun ist und was warten kann.
Ein Text, den Sie anpassen und selbst versenden können.
Ihr Schreiben wird nicht weitergegeben und nicht veröffentlicht.
Keine Vertretung vor Behörden oder Gerichten, keine rechtliche Bewertung Ihres Falls.
dokumentenhilfe.ch ist ein Wegweiser: Das Formular liegt auf briefhilfe.ch, dort werden Ihr Dokument und Ihre Angaben verarbeitet.
Häufige Fragen zu den Unterlagen für Stipendien
Welche Unterlagen brauche ich für ein Stipendiengesuch?
Das Formular der kantonalen Stipendienstelle, eine Ausbildungs- oder Immatrikulationsbestätigung, die Steuerveranlagungen von Ihnen und Ihren Eltern, Lohn- und Rentennachweise, den Mietvertrag sowie eine Aufstellung der Ausbildungskosten wie Gebühren, Material und Reisekosten.
Welcher Kanton ist für mein Gesuch zuständig?
Der Kanton Ihres stipendienrechtlichen Wohnsitzes. In der Erstausbildung ist das in der Regel der Wohnkanton der Eltern, auch wenn Sie am Studienort ein eigenes Zimmer haben. Der Studienkanton ist meist nicht zuständig und leitet Gesuche nicht weiter.
Zählt das Einkommen meiner Eltern, auch wenn ich volljährig bin?
In aller Regel ja, bis zum Abschluss der Erstausbildung. Der Elternbeitrag wird nach einer kantonalen Formel aus Einkommen und Vermögen abgeleitet, unabhängig davon, ob die Eltern ihn tatsächlich bezahlen.
Was ist der Unterschied zwischen Stipendium und Darlehen?
Ein Stipendium müssen Sie nicht zurückzahlen, ein Darlehen schon, je nach Kanton verzinst und ab Abschluss der Ausbildung in Raten. Viele Kantone kombinieren beides: einen Stipendienanteil bis zu einer Grenze, darüber ein Darlehen.
Muss ich das Gesuch jedes Jahr neu stellen?
Ja. Ausbildungsbeiträge werden pro Ausbildungsjahr bewilligt, eine automatische Verlängerung gibt es nicht. Tragen Sie die Frist Ihres Kantons jedes Jahr neu im Kalender ein, sonst fällt ein Jahr ersatzlos aus.
Was kann ich tun, wenn das Gesuch abgelehnt wird?
Der Entscheid ist eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Prüfen Sie zuerst die Berechnung: Häufig liegt der Grund in veralteten Einkommenszahlen, in der Anerkennung der Ausbildung oder in der Zuständigkeit. Neue Belege innert der Frist einreichen wirkt mehr als eine Begründung ohne Zahlen.
Vertrauen & Transparenz
Diese Seite erklärt, welche Unterlagen ein Stipendiengesuch verlangt, wie Ausbildungsbeiträge berechnet werden und worin sich Stipendium und Darlehen unterscheiden. Sie dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Ausbildungsbeitragsgesetz Ihres Kantons, das Stipendienkonkordat der Erziehungsdirektorenkonferenz sowie das Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien. Die Angaben haben den Stand August 2026.
dokumentenhilfe.ch ist ein Wegweiser und keine Stipendienstelle. Über Ihr Gesuch entscheidet der Kanton Ihres stipendienrechtlichen Wohnsitzes. Ein konkretes Schreiben erklärt briefhilfe.ch.
Für Lernende, Studierende und Eltern, die ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge vorbereiten.
Zuständigkeit, Unterlagenliste, Aufbau der Berechnung, Unterschied Stipendium und Darlehen sowie Fristen.
Keine Rechtsberatung, keine Berechnung Ihres Anspruchs, keine Vermittlung von Stiftungsbeiträgen.
Bemessung, Höchstbeträge, Altersgrenzen und Fristen sind kantonal geregelt und weichen deutlich voneinander ab.